Reagiert die Geschäftsführung der GmbH bei erkannter (potentieller) Insolvenzreife nicht und ist sie auch nicht bereit, individuelle Vereinbarungen zur Haftung abzuschließen, muss in solchen Situationen eine Mandatsniederlegung in Betracht gezogen werden.

Beraterhinweis Keineswegs sollte das Mandat bei erteilten Hinweisen ohne entsprechende Reaktion der Geschäftsführung einfach fortgeführt werden, da in diesem Fall sogar eine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung in Betracht kommt[23].

[23] Vgl. auch Wagner, ZinsO 2009, 449 (458).

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