(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,
1. |
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden; |
2. |
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat |
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlaß des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vorn 30.6.1994 (ABl. M-V 831).
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