Leitsatz

Ist ein Leasingvertrag darauf ausgerichtet, dass der Leasingnehmer nach Ende der Laufzeit den Gegenstand zu einem Anerkennungsbetrag erwerben kann, ist dem Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen.

 

Sachverhalt

Strittig war, ob einem Unternehmer ein von ihm geleaster Pkw zuzurechnen war. Der Unternehmer hatte einen Leasingvertrag (als Teilamortisationsvertrag bezeichnet) über einen Pkw über 43 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass er den Pkw zum vereinbarten Restwert erwerben muss, sofern keine Verlängerung zustande kommt und die Leasinggeberin dieses verlangt. Anderenfalls war der Pkw zurückzugeben. Nach Ablauf der Grundmietzeit verlängerte der Unternehmer den Vertrag. Im Anschluss daran erklärte er, dass er an einer Übernahme nicht interessiert sei, stattdessen erwarb seine Ehefrau den Pkw zu einem Preis von ca. 1.000 DM von der Leasinggeberin. 3 Jahre später wurde dieser zum Preis von 10.000 DM veräußert. Nach Feststellungen der Betriebsprüfung betrug der Wert des Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Ehefrau etwa 25.000 DM.

 

Entscheidung

Der Unternehmer war als wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw anzusehen, weil der Leasingvertrag von Beginn an auf den Erwerb durch ihn ausgerichtet war. Zwar war keine einseitige Kauf- oder Mietverlängerungsoption gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr vereinbart. Aber nach Überzeugung des Gerichts hatten die Parteien schon bei Vertragsschluss mündlich vereinbart, dass der Unternehmer am Ende der Grundmietzeit oder nach einer Verlängerung den Pkw zu einer bloßen Anerkennungsgebühr erwerben oder aber bestimmen konnte, an wen die Leasinggeberin diesen zu veräußern hatte. Der vereinbarte Restwert zum Ablauf der Grundmietzeit bzw. zum Ablauf der fünfjährigen Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags entsprach nicht dem üblichen Marktpreis. Es handelte sich vielmehr um einen Betrag, der einer bloßen Anerkennungsgebühr ähnelte.

Für ein bereits bei Vertragsschluss vereinbartes Optionsrecht des Unternehmers sprach zudem, dass es sich bei dem Leasingvertrag entgegen seiner Bezeichnung um einen Vollamortisationsvertrag handelte, weil die für die Grundmietzeit zu erbringenden Zahlungen die Anschaffungskosten der Leasinggeberin erheblich überstiegen. Durch die formale Rückgabe des Pkw an die Leasinggeberin, verbunden mit der verpflichtenden Bestimmung, diesen an die Ehefrau zu veräußern, hat der Unternehmer eine Entnahme getätigt.

 

Hinweis

Bei der Abwicklung von Leasingverträgen sollten die Vertragsparteien darauf achten, dass die tatsächliche Abwicklung den vertraglichen Regelungen entspricht.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 30.01.2006, 8 K 1510/04

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