Leitsatz

Die von einem sog. Hopperbaggerschiff während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern verbrauchten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Die nationale Steuerregelung für schwimmende Arbeitsgeräte verstößt insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4 , MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 , FGO § 69 Abs. 3 und , FGO § 69 Abs. 4 Satz 1, , FGO § 76 Abs. 1, , FGO § 96 Abs. 1, , FGO § 118 Abs. 2 , RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, , RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und , RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 2 Buchst. G

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 23.03.2000, VII S 26/99

Anmerkung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die von einem „Hopperbaggerschiff” verbrauchten Schiffsbetriebsstoffe von der Mineralölsteuer befreit sind. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Steuerbefreiung ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993). Nach dieser Vorschrift darf Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff zum Motorenantrieb und zum Heizen unter Steueraufsicht steuerfrei auf Schiffen verwendet werden, die „ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt” und bei bestimmten damit verbundenen Hilfstätigkeiten (Lotsen- Schlepper- und ähnlichen Diensten) eingesetzt sind.

Wie der BFH hierzu feststellt, liegt gewerbliche Schifffahrt nur vor, wenn die Schifffahrt selbst unmittelbar Ziel des Gewerbes ist. „Schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber” sind nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV keine Schiffe, so dass ihre zum Motorantrieb und zum Heizen bestimmten Schiffsbetriebsstoffe nicht steuerbefreit sind. Auch Hopperbagger, mit denen die Naßbaggerei betrieben wird, fallen unter diese Arbeitsgeräte.

Der BFH sieht in der Anwendung dieser nationalen Steuerregelung keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.

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