Leitsatz

Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG 1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a. EStG 1990/1997

 

Sachverhalt

K. erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines bebauten Grundstücks. Als Kaufpreis für dieses Grundstück musste er u.a. eine monatliche Rente von 1 500 DM an die bei Abschluss des Kaufvertrags 58-jährige Verkäuferin auf deren Lebenszeit zahlen. Dies war aber eine Mindestzeitrente; denn K musste sie mindestens zehn Jahre zahlen, und wenn die Verkäuferin in diesem Zeitraum stürbe, bis zum Ablauf der Mindestzeit auch an ihre Erben. K ermittelte im Rahmen der ESt-Erklärung jeweils den in den Rentenzahlungen enthaltenen Rentenbarwert und setzte den Zinsanteil als Werbungskosten ab.

Das FA – wie auch das FG (FG Köln, Urteil vom 22.08.2007, 7 K 1706/06, Haufe-Index 1834597, EFG 2008, 210) – akzeptierte das nicht, behandelte die Rente als Leibrente und erfasste nur den tabellarischen Ertragsanteil als abziehbare Werbungskosten.

 

Entscheidung

Dem folgte auch der BFH. Er bestätigte die Vorentscheidung, weil hier eine Leibrente mit der gesetzlichen Folge des Abzugs lediglich des Ertragsanteils vorliegt.

 

Hinweis

1. Wird der Kaufpreis einer vermieteten Immobilie verrentet, kommt es für die steuerrechtliche Behandlung darauf an, um was für eine Rente es sich handelt. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG rechnen zu den Werbungskosten auch auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten. Wenn es sich bei der Rente um eine Leibrente handelt, ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG nur der Anteil abzuziehen, der sich nach § 22 Nr. 1 S. 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG ergibt. Dies ist der Ertragsanteil – nur er kann als Aufwand abgezogen werden.

2. Was ist nun eine Leibrente? Wie sich schon aus dem Begriff erschließt ("Leib"), versteht man unter Leibrente wiederkehrende Zahlungen, die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden. Das Gegenteil ist eine reine Zeitrente, wenn z.B. der Kaufpreis auf zehn Jahre verrentet wird (und die Rente nach dem Tod des Begünstigten weiter an die Erben gezahlte werden). In diesem Fall liegen Kaufpreisraten vor.

3. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Mindestzeit, z.B. – wie im Streitfall – derart, dass die Rente mindestens zehn Jahre laufen und damit erst nach einer Mindestzeit (hier zehn Jahre) mit dem Tod des Berechtigten erlischt, so kommt es darauf an, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr von denjenigen einer Kaufpreisrate geprägt werden. Entscheidend ist hier, ob die durch die Lebensdauer der Berechtigten bestimmte Wagniskomponente zugunsten eines vorausbestimmten Leistungsvolumens ausgeschaltet ist.

4. Die Wagniskomponente überwiegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die vereinbarte Mindestzeit kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer. Ist also z.B. der Veräußerer 58 Jahre und vereinbaren die Vertragsparteien eine Mindestzeitrente von 10 Jahren, so handelt es sich um eine Leibrente, denn es überwiegt die Wagniskomponente, da die durchschnittliche Lebensdauer über 68 Jahre liegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.08.2008 – IX R 56/07

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