OFD Karlsruhe, 10.2.2004, S 2134 A - St 317

Nach RdNr. 20 des BMF-Schreibens vom 14.1.2003, IV A 6 – S 2134 – 52/02, BStBl 2003 I S. 78, ist in den Fällen, in denen die Abspaltung eines Buchwerts für das Milchlieferrecht vom Buchwert des Grund und Bodens die Höhe der Steuerschuld bisher nicht berührt hat, die Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, für das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch kein Jahresabschluss aufgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 13a EStG. Der Steuerpflichtige hat über den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden sowie über die Milchlieferrechte – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – ein Verzeichnis zu führen. Darin festzuhalten sind u.a. die (Buch-)Wertentwicklung des jeweiligen Flurstücks, die vorgenommene Abspaltung für das Milchlieferrecht, Teilwertabschreibungen, Wertaufholungen sowie die Zusammensetzung und die (Buch-)Wertermittlung des Milchlieferrechts, RdNr. 46 des BMF-Schreibens.

Die Berechnung der Buchwertabspaltung ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen vorzunehmen. Dies kann aus zeitlichen Gründen von den steuerlichen Beratern nicht sofort für alle betroffenen Landwirte umgesetzt werden. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat daher mit dem Landesbauernverband vereinbart, dass zunächst die Fälle abgearbeitet werden, in denen die Buchwertabspaltung bereits zu einer Gewinnauswirkung geführt hat. Auch anlässlich einer laufenden Betriebsprüfung ist die Buchwertabspaltung vorzunehmen.

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung, bei denen die Buchwertabspaltung noch keine Gewinnauswirkung hatte, ist die Vorlage des o.a. Verzeichnisses nicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wenn das Verzeichnis spätestens mit der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eingereicht wird. Der Steuerpflichtige hat die Buchwertabspaltung aber bereits vorher zu berechnen und das Verzeichnis vorzulegen, wenn sich vor dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Gewinnauswirkung wegen des Verkaufs von Grund und Boden oder des Milchlieferrechts ergibt. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG soll auch über das Wirtschaftsjahr 2006/2007 hinaus die Vorlage des Verzeichnisses nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, solange sich keine Gewinnauswirkung ergibt. Das Verzeichnis ist jedoch anzufordern, wenn sich eine Gewinnauswirkung durch den Verkauf von Grund und Boden oder des Milchheferrechts ergibt. Das Verzeichnis ist auch anzufordern, wenn die Löschung der Steuernummer oder eine NV-Bescheinigung beantragt oder der Betrieb veräußert wird oder ein Übergang zum ruhenden Betrieb (z.B. durch Betriebsverpachtung) vorliegt.

 

Normenkette

EStG § 55

EStG § 4 Abs. 3

EStG § 13a

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