Zwischen

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E-Mail: ____________________________  
Tel.-/Mobilfunk-Nr.: ____________________________ – nachstehend: Vermieter –

und

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E-Mail: ____________________________  
Tel.-/Mobilfunk-Nr.: ____________________________  
ausgewiesen durch: ____________________________ – nachstehend: Mieter –
   
  – nachstehend gemeinsam: die Parteien –

wird folgender Garagen-/Stellplatz-Mietvertrag geschlossen:

§ 1 Mietsache

(1)

Der Vermieter vermietet an den Mieter den/die im als Anlage 1 beigefügten Plan rot gekennzeichnete/n Garage/n / Stellplatz/Stellplätze auf dem Grundstück _______________________________ zum Ein- bzw. Abstellen von jeweils einem angemeldeten Pkw und/oder Motorrad/Motorroller.

(2) Der als Anlage 1 beigefügte Plan ist Bestandteil des Mietvertrags.

§ 2 Beginn und Dauer des Mietverhältnisses

(1)

Das Mietverhältnis beginnt am ________.

(2)

Alternative 1:

Das Mietverhältnis ist zeitlich unbefristet, es läuft auf unbestimmte Zeit.

Alternative 2:

Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von ___Monaten fest abgeschlossen und endet somit mit Ablauf des ________, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus fort, tritt keine automatische Verlängerung des Mietverhältnisses ein.

§ 3 Miete

(1)

Für die Mietsache bezahlt der Mieter eine monatliche Miete in Höhe von _______ EUR pro Garage und in Höhe von _______ EUR pro Stellplatz, insgesamt also monatlich _______ EUR.

(2)

Die Miete ist jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats im Voraus zur Zahlung an den Vermieter fällig. Zahlt der Mieter die Miete nicht fristgerecht, stehen dem Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter im Falle des Zahlungsverzugs nur ein niedrigerer Zinsschaden entsteht, sodann ist nur dieser niedrigere Verzugszins zu zahlen.

(3)

Die monatliche Miete ist für den Vermieter kostenfrei auf folgendes Konto zu bezahlen:

  Kontoinhaber __________________________________
  IBAN __________________________________
  BIC __________________________________

§ 4 Mietsicherheit (Kaution)

Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt der Mieter dem Vermieter eine Barkaution in Höhe von _______ EUR. Die Kaution ist bis zum Mietbeginn zur Zahlung an den Vermieter fällig. Der Vermieter ist zur Anlage und Verzinsung der Kaution nicht verpflichtet, sie ist im Regelfall innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzuzahlen, soweit dem Vermieter nicht noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen; solche Ansprüche darf der Vermieter vom Rückzahlungsbetrag in Abzug bringen. Das Recht des Mieters, aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzufordern, bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Nutzung der Mietsache, Haftung des Mieters, Verkehrssicherungspflicht

(1)

Die Mietsache dient ausschließlich zum Ein- bzw. Abstellen von angemeldeten Pkw bzw. Motorrädern/Motorrollern. Jede Lagerung und Aufbewahrung anderer, insbesondere brennbarer und/oder feuergefährlicher Gegenstände, Betriebsmittel ist untersagt. Zur Durchführung von Reinigungs- und/oder Reparaturarbeiten in der Mietsache ist der Mieter nicht befugt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die ein- bzw. abgestellten Fahrzeuge keine Betriebs- und/oder Schmierstoffe verlieren, etwaige Verunreinigungen sind vom Mieter unverzüglich und rückstandslos zu entfernen. Von durch den Mieter nicht mehr rückstandslos entfernbaren Verunreinigungen ist wie bei allen sonstigen Schäden unverzüglich der Vermieter zu benachrichtigen.

(2)

Der Motor der ein- bzw. abgestellten Fahrzeuge darf ausschließlich zum Ein- und Ausfahren betrieben werden. Die Ein- und Ausfahrt hat höchstens im Schritttempo zu erfolgen.

(3)

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er oder ihm zurechenbare Dritte bei der Benutzung der Mietsache schuldhaft verursachen.

(4) Der Mieter übernimmt sämtliche im Zusammenhang mit der vereinbarten Nutzung der Mietsache verbundenen Verkehrssicherungspflichten und stellt den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten frei.

§ 6 Untervermietung, Gebrauchsüberlassung an Dritte

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten oder sonst Dritten zum Gebrauch zu überlassen, soweit der Vermieter dem nicht vorher zugestimmt hat.

§ 7 Haftung des Vermieters

(1)

Das Ein- und/oder Abstellen von Pkw und/oder Motorrädern/Motorrollern erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters.

(2) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache wird zwischen den Parteien ausgeschlossen.

§ 8 Aufrechnung des Mieters

Der Mieter kann gegen Mietforderungen...

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