Rz. 1

Die StBGebV (jetzt StBVV) war erstmals anzuwenden auf Angelegenheiten (vgl. E I – Rz. 17–24), mit deren Bearbeitung der StB nach dem 31. 03. 1982 begonnen hatte. Auf den Tag der Erteilung des Auftrags oder der Vollmacht kam es dabei nicht an.

 

Rz. 2

Bei einer Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden konnte nach der StBGebV (jetzt StBVV) abgerechnet werden, wenn dieses Verfahren nach dem Inkrafttreten begonnen hat. Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren beginnt mit dem Einlegen des Einspruchs bzw. der Beschwerde pp. Dabei ist eine formelle Betrachtungsweise anzuwenden; es kommt daher z. B. nicht darauf an, ob vor dem Inkrafttreten der StBGebV (jetzt StBVV) schon eine Besprechung zu dem Einspruchsverfahren stattgefunden hat, sondern allein, wann der Einspruch eingelegt wurde.

 

Rz. 3

Liegt eine schriftliche längerfristige Vereinbarung vor, so ist die Verordnung nach Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten anzuwenden. Das alte Recht galt daher noch bis zum 01. 04. 1984 (z. B. Regelungen der AllGO). Auch in solchen Fällen konnte aber eine gesonderte schriftliche Änderungsvereinbarung einen früheren Anwendungszeitpunkt festlegen (§ 4 analog).

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