Rz. 6

Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es auch im Finanzgerichtsprozess (§ 142 FGO, § 114 ZPO).

PKH soll als "Sozialhilfe in einer besonderen Lebenslage" den gerichtlichen Rechtsschutz auch für solche Bürger ohne Gefährdung deren Existenzminimums gewährleisten, für die Gerichts- und Anwaltskosten eine unzumutbar harte Belastung wären, denn der Rechtsschutz darf nicht an finanziellen Mitteln scheitern und somit eine Rechtswegsperre sein. Voraussetzung ist jedoch, dass nur für erfolgversprechende Rechtsschutzanliegen PKH gewährt wird. PKH wird nur auf Antrag, also nicht von Amtswegen gewährt. Damit sind dann die Kosten der "hinreichende Aussichten auf Erfolg bietenden" und "nicht mutwillig erscheinenden" Prozessführung (Gerichtskosten und – im Falle der Beiordnung eines StB – Bevollmächtigtenkosten) abgedeckt, soweit sie nicht durch eigenes Vermögen – unter Heranziehung des Einkommens als Ratenzahlung (max. 48 Monatsraten) zu erbringen sind. Es besteht damit ein Stundungs-/Kreditierungsvorteil, je nach wirtschaftlicher Lage im Einzelfall verbunden mit einer teilweisen Freistellung (wenn die Raten die Kosten nicht abdecken) oder sogar einer vollen Freistellung (wenn keine Raten festgesetzt werden – "Nulltarif").

Die Gerichtskosten (Gebühren; Auslagen) können daher nur nach Maßgabe des PKH-Beschlusses dem Beteiligten gegenüber geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat somit keinen Anspruch mehr gegen den Beteiligten, wenn dieser mit monatlichen Ratenzahlungen und/oder dem Betrag aus seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung voll beglichen oder wenn er jedenfalls 48 Monatsraten gezahlt hat.

PKH hat aber auch Auswirkung auf den Vergütungsanspruch eines (beigeordneten) Prozessbevollmächtigten: Wird dem bedürftigen Beteiligten ein Steuerberater beigeordnet, hat dies zur Folge, dass dieser seinen Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten bis zu einer Aufhebung der Bewilligung nicht geltend machen kann; der Bevollmächtigte erhält für seine Tätigkeit aber eine Entschädigung aus der Staatskasse (vgl. hierzu aber auch Rz. 6).

PKH betrifft nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich einen Kläger (Antragsteller, Beigeladenen) ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit oder inländischen Wohnsitz. Im Falle gesetzlicher Vertretung sind die (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Beteiligten maßgebend (nicht die des Vertreters); bei mehreren Beteiligten ist die wirtschaftliche Situation jedes Beteiligten getrennt zu würdigen. Das PKH-Verfahren bezieht sich nach seinem sachlichen Anwendungsbereich auf eine "bestimmte Rechtsverfolgung", d. h. ein konkretes – bereits anhängiges oder geplantes – finanzprozessuales Verfahren (nicht auf das behördliche Vorverfahren), z. B. ein Klageverfahren oder ein Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz, nicht aber eine einzelne Prozesshandlung.

Das Verfahren wird durch einen (schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärten) Bewilligungsantrag bei dem Prozessgericht eingeleitet (§ 117 ZPO).

In dem Antrag ist sowohl "das Streitverhältnis" (also das geplante oder bereits anhängige Gerichtsverfahren unter Darlegung der "Erfolgsaussichten") zu bezeichnen als auch durch Vorlage einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" die "finanzielle Bedürftigkeit" nachzuweisen (§ 117 ZPO; § 118 ZPO).

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