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Ändern sich nach einem Gerichtsprozess die finanziellen Verhältnisse – zum Beispiel durch eine Erbschaft oder die Beendigung der Arbeitslosigkeit –, kann der Staat das im Rahmen der PKH bezahlte Geld zurückverlangen. Darauf sollte sich Ihr Mandant nach einer gewährten PKH auch einstellen und Sie sollten ihn auf diese Möglichkeit hinweisen. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger an den Gerichten führen hierzu, insbesondere seit der PKH-Reform zum 01. 01. 2014, regelmäßige Überprüfungsverfahren durch. Diese werden auf § 120a ZPO gestützt.

 

§ 120a ZPO Änderung der Bewilligung

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Verbessern sich also innerhalb von 4 Jahren nach der PKH-Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Mandanten wesentlich oder ändert sich dessen Anschrift, muss dies gem. § 120a Abs. 2 ZPO unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden. Der Begriff der Wesentlichkeit ist für die Einkünfte aus laufenden monatlichen Einkommen definiert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Auch der Wegfall bislang berücksichtigter Belastungen muss unaufgefordert mitgeteilt werden.

Eine wesentliche Verbesserung kann z. B. auch dadurch eintreten, dass Ihr Mandant in einem finanzgerichtlichen Prozess zu einer hohen Steuererstattung kommt. Hier ist das Gericht aber selbst gefordert, denn gem. § 120a Abs. 3 S. 2 ZPO soll das Gericht nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist.

Auch bei der Überprüfung gilt § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend. Danach kann es verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Dies führt dann letztendlich zur Aufhebung der Gewährung der PKH.

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