Rz. 6

Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich grundsätzlich nach § 10. Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

 

Rz. 7

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ermittelt sich der Wert des Streitgegenstandes nicht nach den § 24 ff., sondern grundsätzlich nach dem strittigen Steuerbetrag. Jedoch gibt es auch viele Verwaltungsakte, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind oder aus denen sich nicht unmittelbar die Steuerschuld ergibt. Hierunter fallen z. B. gesonderte Feststellungen, einheitliche und gesonderte Feststellungen, Streitigkeiten um die Buchführungspflicht oder aber z. B. um die strittige Frage, ob eine Steuererklärung elektronisch eingereicht werden muss. Hierzu gibt es inzwischen eine weit entwickelte Rechtsprechung. Zur Berechnung des Gegenstandswertes wird daher auf das ausführliche Streitwert-ABC verwiesen.

 

Rz. 8

Abweichende Gegenstandswerte oder Rahmensätze können gem. § 4 besonders vereinbart werden (vgl. § 4 Rz. 7). Im Rahmen der Kostenerstattung gem. § 139 Abs. 3 FGO (Klage) und § 80 VwVfG werden den Mandanten von der Finanzbehörde jedoch nur die angemessenen Gebühren und Auslagen nach der StBVV als "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen" erstattet.

 

Rz. 9

Die Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren sind Rahmengebühren (vgl. § 11). Sie stehen dem StB zu, wenn er selbst oder ein Mitarbeiter tätig wird (vgl. § 1 Rz. 14–23). Da im gerichtlichen Verfahren Gebühren für den StB nur bei Vertretung durch besonders qualifizierte Mitarbeiter entstehen (§ 5 RVG, nur Berufsangehörige), besteht die Möglichkeit, dass bei einer vom FG gem. § 139 Abs. 3 FGO zu treffenden Entscheidung auch für die Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens das Auftreten eines Mitarbeiters nicht für "notwendig" erklärt wird. In diesem Fall hätte der StB zwar Gebühren für das Vorverfahren zu berechnen, der Mandant würde aber trotz Obsiegens vom Fiskus keine Erstattung der Kosten für das Vorverfahren erhalten. Soll dieses Risiko vermieden werden, ist es ratsam, zumindest nach außen hin bereits im Vorverfahren den Schein zu erwecken (Unterzeichnung von Schriftstücken), dass der StB selbst tätig geworden ist.

 

Rz. 10

Die Gebühren des § 40 sind sog. Pauschgebühren. Sie gelten die gesamte Tätigkeiten des StB ab. Nebentätigkeiten dürfen also nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Gebühren dürfen ebenso je Angelegenheit nur einmal geltend gemacht werden.

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