Rz. 40

Die Gebühr "verdient" sich ein StB dadurch, dass er durch die Erledigung im Rechtsbehelfsverfahren dem Mandanten Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitaufwand, Nervenkraft und vor allem die in einem Klageverfahren evtl. anfallenden Kosten erspart.

 

Rz. 41

Die Erledigungsgebühr kann immer dann entstehen, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren durch die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines ergangenen Verwaltungsaktes erledigt haben. Sie entsteht jedoch ausschließlich im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, nicht auch im sog. "Änderungsverfahren" (§ 172 AO).

 

Rz. 42

Voraussetzung ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ganz oder mindestens teilweise geändert hat. Es muss jedoch geprüft werden, warum die Behörde den Verwaltungsakt geändert oder zurückgenommen hat. Nicht ausreichend für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist es, wenn die Erledigung darauf beruht, dass alle von der Behörde unverändert geforderten Voraussetzungen, wie z. B. die Vorlage von Urkunden, Beweismitteln o. ä., von dem Mandanten erfüllt werden. In der Praxis kommt dies häufig vor, wenn geschätzte Steuerbescheide im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren angefochten und die ausstehenden Steuererklärungen nachgereicht werden. In diesen Fällen entsteht keine Erledigungsgebühr.

Weitere Voraussetzung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist die Mitwirkung des StB an der Erledigung. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, reicht ein Tätigwerden, welches den späteren Erfolg verursacht, aus. Worin diese Tätigkeit genau besteht, ist gleichgültig. Dieser Punkt ist sehr umstritten. Einerseits wird die Entstehung der Gebühr bejaht, wenn bloß einfache Verfahrenshandlungen, z. B. die Einlegung eines Einspruchs vom StB vorgenommen werden (FG Baden-Württemberg v. 05. 05. 1982, VII 361/81, EFG 1982, S. 534). Andererseits – und dies ist auch die Meinung der Autoren – wird die Meinung vertreten, dass eine besondere Mitwirkung seitens des StB erfolgen muss. Der Grund dieser Auffassung wird darin gesehen, dass die einfachen Verfahrenshandlungen bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten sind.

 

Rz. 43

Die Erledigungsgebühr hat schließlich den Charakter einer Erfolgsgebühr, ist aber keine (vgl. VStB Kennzahl 5150 Rz. 13). Sie kann nicht nur dadurch entstehen, dass ein StB das "normale" Verfahren fördert, sondern muss darauf hin abzielen, dass eine Änderung des Verwaltungsaktes evtl. ohne förmliche Entscheidung erzielt wird. Es müssen vom StB spezifische Tätigkeiten entfaltet werden, die das übliche Maß überschreiten (vgl. FG Bremen v. 16. 12. 1993, 2 92 138 E 2, EFG 1994, S. 316).

So können z. B. folgende Tätigkeiten die Erledigungsgebühr auslösen:

  • der StB weist das Finanzamt auf Rechtsprechung hin, welche das Finanzamt veranlasst, den angefochtenen Verwaltungsakt zu ändern,
  • der StB trägt dazu bei, dass der von ihm Vertretene sich mit einem Teilabhilfebescheid zufrieden gibt,
  • der gezielte Einsatz eines sachkundigen Dritten, der entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorträgt, die zur Änderung des Verwaltungsaktes führen,
  • die "Vermittlung" des StB zwischen Steuerbehörde und Mandanten in einem behördlichen Termin, wenn dies zur Änderung des Verwaltungsaktes führt,
  • eine Tätigkeit des StB während des Ruhens des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO),
  • der Ansatz einer Erledigungsgebühr kommt in Fällen der Durchführung eines Erörterungstermins nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit in dem Erörterungstermin erledigt und das Mitwirken des Bevollmächtigten (mit) kausal für diese Erledigung war (FG Kassel v. 26. 11. 2002, 12 Ko 1552/00, EFG 2003, S. 490).
 

Rz. 44

Nicht ausreichend ist

  • die Einreichung einer (ausführlichen) Begründung; dies gilt auch dann, wenn die Begründung durch Beweise unterstützt wird,
  • eine nähere mündliche Begründung des schriftlich eingelegten Rechtsmittels aufgrund einer Vorsprache bei der Behörde,
  • die Tätigkeit eines StB, die erst nach dem Zeitpunkt der Änderung oder Rücknahme des Verwaltungsaktes beginnt,
  • ein Tätigwerden des StB in einem Parallelverfahren und zwar auch dann, wenn es sich dabei um denselben Mandanten handelt; vielmehr muss der Bevollmächtigte seine besondere Tätigkeit in dem konkreten Verfahren entfalten, für die er die Erledigungsgebühr in Rechnung stellen will,
  • die Verhandlung des Prozessbevollmächtigten mit Finanzämtern im Rahmen einer Betriebsprüfung oder im Rechtsbehelfsverfahren eines anderen Steuerpflichtigen (FG Köln v. 12. 09. 2002, 10 Ko 2335/02, EFG 2003, S. 124),
  • wenn das FA (teilweise) nach der Antragstellung beim FG die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
 

Rz. 45

In der Praxis wird es wohl oftmals Streitigkeiten darüber geben, ob die Erledigungsgebühr nun entstanden ist oder nicht. Auf jeden Fall aber kann festgehalten werden, dass der StB eine besondere Tätigkeit entfalten muss, die eine vorzeitige Erledigung des Rechtsstreites zum Ziel hat.

 

Rz. 46

 

In der Praxis besonders zu beachten:

  • Überprüfen Sie zunächst die Entstehung der Gebühren; zwecks Ermittlung des Rahmensat...

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