Rz. 39

Die sogenannte Erledigungsgebühr knüpft an folgende Voraussetzungen:

  • der Rechtsstreit muss sich ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigenund
  • der StB muss bei der Erledigung mitgewirkt haben.

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