Rz. 18

Abs. 4 sieht für den StB eine Informationspflicht vor. Der StB hat in Textform (§ 126b BGB) jeden vorhandenen und zukünftigen Mandanten darauf hinzuweisen, dass "eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann". Durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel z. B. in Vergütungsvereinbarungen, Steuerberatungsverträgen, Allgemeinen Auftragsbedingungen oder Vollmachten wird die Informationspflicht erfüllt. Ein gesonderter Hinweis an den Mandanten in Textform ist ebenfalls ausreichend. Es genügt, den Mandanten einmal während der Mandatsbeziehung in Textform zu informieren. Da Textform einen Zugang beim Mandanten vorsieht, reicht ein Hinweis auf der Internetseite des StB zur Erfüllung der Informationspflicht grundsätzlich nicht aus.

 

Rz. 19

Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach Abs. 4 hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, kann jedoch zu Schadensersatzansprüchen führen (vgl. BGH v. 24. 05. 2007 – IX ZR 89/06 zur vergleichbaren Hinweispflicht von RA nach § 49b Abs. 5 BRAO). So könnte der Mandant vortragen, er hätte einen Auftrag nur mit einer unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegenden Vergütung abgeschlossen, wenn er von dieser Möglichkeit gewusst hätte. Beweispflichtig für die Kausalität und die Schadenshöhe ist der Mandant, der konkret darlegen und notfalls beweisen muss, dass er einen anderen StB beauftragt hätte, der dieselbe Dienstleistung zu einer Vergütung unterhalb der gesetzlichen Vorgaben erbracht hätte (vgl. Feiter, StBVV Kommentar, 3. Auflage 2020, § 4 Rz. 142). Praktische Fälle sind hierzu bei StB bislang nicht bekannt geworden.

 

Rz. 20

Die nachhaltige Nichteinhaltung der Informationspflicht könnte von der StBKammer ggf. als Berufspflichtverletzung verfolgt werden, da die Erfüllung der Informationspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, § 57 Abs. 1 StBerG, gehört (vgl. Jung, AnwBl 2015, 724 (729) zu § 49b Abs. 5 BRAO).

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