Rz. 17

Abs. 1–5 erfordern, dass ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen und die Belege dem StB zeitgerecht zur Erstellung der Buchführung oder der Aufzeichnungen vorgelegt werden. Das Klären von Belegen (siehe Rz. 7), Überarbeiten oder Berichtigungen von Grundaufzeichnungen, Anforderung von unvollständigen Buchungsbelegen oder Beratungen im Zusammenhang mit Berichtigungen von Reisekostenabrechnungen oder sonstigen buchführungsrelevanten Belegen können insbesondere bei größerem Umfang und permanentem Anfall mit der Zeitgebühr gem. § 13 zusätzlich zur Buchführungsgebühr berechnet werden. Dies kann in relevanten Fällen empfohlen werden, weil eine Erhöhung der Rahmengebühr wegen derartiger Tätigkeiten später in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht geltend gemacht werden kann; die Beweislage ist äußerst schwierig. Darüber hinaus können derartige zusätzliche Gebühren auch einen gewissen Erziehungseffekt bei dem Auftraggeber bewirken.

Während die bisher genannten Tätigkeiten mit einer Wert-Rahmengebühr nach Tabelle C vergütet werden, enthält Abs. 7 die Zeitgebühr für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung. Sie fallen häufig an, wenn nicht der StB, sondern der Mandant die Buchführung erstellt hat. Hat der StB den Auftrag, die Buchführung zu erstellen, sind sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung fast ausnahmslos mit den Gebühren der Absätze 1 bis 5 abgegolten. Vgl. dazu unsere Ausführungen unter Rz. 11–15.

Eine andere Beurteilung kann sich im Rahmen der Änderungen der Umsatzsteuersätze, die auf Grund der Corona-Pandemie ab 01.0 7. 2020 erfolgte, ergeben (s. Rz. 1).

 

Beispiele für eine zusätzliche Zeitgebühr:

  • Abstimmung bestimmter Konten
  • Beseitigung von Differenzen
  • Additionen
  • Nachbuchungen
  • Berichtigungsbuchungen
  • Klärung von Belegen (OLG Frankfurt v. 15. 02. 1993, 22 U – 183/91, StB 1993, S. 309) usw.

Solche Tätigkeiten werden häufig von Mitarbeitern des StB erledigt. In diesen Fällen muss die Zeitgebühr des § 13 der Qualifikation des Mitarbeiters und der Art der Tätigkeit angepasst werden (vgl. § 13 – Rz. 17).

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