Rz. 16

Eine Vereinbarung, die Finanzbuchhaltung grundsätzlich nach Stundensätzen abzurechnen, ist zwar zivilrechtlich zulässig, nicht aber berufsrechtlich. Denn der StB ist gem. § 64 StBerG an die amtliche Gebührenverordnung gebunden. Diese sieht in § 13 für § 33 nur dann eine Zeitgebühr vor, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Das aber dürfte in der Praxis kaum vorkommen. Bei Vereinbarung einer höheren Gebühr (§ 4) siehe § 13 – Rz. 12.

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