Rz. 1

Die Hilfeleistung bei der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, dient der Vermeidung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§§ 371, 378 AO). Der StB erhält für die dazu notwendigen Ermittlungen Gebühren nach Tabelle A.

 

Rz. 2

Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die Selbstanzeige jedoch die erstmalige Anfertigung oder die Neuerstellung einer Buchführung, eines Jahresabschlusses, einer Überschussrechnung oder einer Steuererklärung, sind zusätzlich die hierfür in den §§ 2427, 3235 und 39 vorgesehenen Gebühren zu berechnen (vgl. amtliche Begründung), und zwar gesondert für jedes Kalenderjahr. Dieses hat u. E. auch zu gelten, wenn die vorliegenden Unterlagen in großem Umfange unvollständig sind, so dass die Ergänzung oder Berichtigung einer Neuerstellung gleichkommt. In Grenzfällen empfiehlt sich die vorherige Vereinbarung einer Zeitgebühr nach § 4 Abs. 1 (siehe § 4 – Rz. 7).

 

Rz. 3

Nach dem neu angefügten Abs. 2 zu der Vorschrift ist eindeutig festgelegt, dass Bemessungsgrundlage für die Tätigkeit i. S. d. § 30 die im Rahmen der Selbstanzeige nachgemeldeten, für Steuererklärungen maßgebenden Grundlagen (Gegenstandswerte) sind. In der amtlichen Begründung wird dies auch entsprechend dadurch klargestellt, dass auf die §§ 24, 25 und 27 hingewiesen wird. Erfreulich ist, dass auch ein Mindestwert von 8 000 Euro eine angemessene Berechnung der Tätigkeit in diesem Zusammenhang sicherstellt.

 

Rz. 4

Eine Selbstanzeige erfolgt häufig für mehrere Kalenderjahre. Jedes Kalenderjahr bedingt die gesonderte Ermittlung und Erfassung der nichtversteuerten Einkünfte sowie die Berechnung der hinterzogenen Steuern. Es ergibt sich somit für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Gegenstandswert. Die Gegenstandwerte sind nicht zusammenzurechnen, so dass für jedes Kalenderjahr eine Gebühr anfällt (so auch Eckert, StBGebV, 3. Auflage 2001 – Rz. 6 zu § 30 sowie Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 2. Auflage 1998, Rdn. 30 050 zu § 30). Hat die Hinterziehung in mehreren Steuerarten stattgefunden (z. B. ESt, USt, VSt), ist jede einzelne Steuerart gesondert abzurechnen.

 

Rz. 5

Für das Entstehen einer Gebühr nach § 30 ist es nicht erforderlich, das Wort "Selbstanzeige" zu verwenden. Sachlich muss es sich aber um eine solche handeln.

 

Rz. 6

Die Berichtigung einer Steuererklärung gilt nicht als Selbstanzeige. Dafür ergibt sich die Gebühr aus § 23 Nr. 1.

 

Rz. 7

Bezüglich gleichartiger Angelegenheiten in mehreren Fällen siehe § 6 – Rz. 10 und 11.

 

Rz. 8

Die Prüfung der aufgrund einer Selbstanzeige zu erteilenden, geänderten Steuerbescheide ist nicht mit der Gebühr nach § 30 abgegolten, sondern gesondert nach § 28 mit der Zeitgebühr zu berechnen.

 

Rz. 9

Ist Straffreiheit nicht gegeben (z. B. bei der "verunglückten" Selbstanzeige) und schließt sich ein Straf- oder Bußgeldverfahren gem. §§ 397 ff. AO an, so ergeben sich zusätzliche Gebühren nach § 45.

 

Rz. 10

Die Gebühr ist nicht pauschalierungsfähig.

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