Rz. 1

Die Begründung zu dieser Vorschrift stellt klar, dass der Gebührenanspruch nur für die Fälle, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, geregelt wird.

Auf Antrag kann aber für einen Betrieb i. S. d. § 13a Abs. 1 EStG der Gewinn auch durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt werden (§ 13a Abs. 2 EStG).

Eine Beratung auf diesem Gebiet kann aber nicht nach § 26, sondern nur nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 abgerechnet werden. Statt der Wertgebühr ist hier die Zeitgebühr zu berechnen (§ 13 Nr. 2). Diese Vorschrift wurde von dem Verordnungsgeber als Auffangtatbestand für alle Tätigkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärungen, für die eine Wertgebühr auch nicht auf dem Schätzungsweg möglich ist und den im Einzelfall unterschiedlichen Zeitaufwand berücksichtigen soll.

 

Rz. 2

Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ergibt sich aus dem Durchschnittsgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG. Der § 13a EStG ist mit Wirkung zum 01. 01. 2015 durch das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz (BGBl. I 2014, S. 2417) geändert. Die erstmalige Anwendung erfolgt in der Praxis im Wirtschaftsjahr 2015/2016. Wie bisher auch, sind seit der Neufassung des § 13a EStG verausgabte Pachtzinsen sowie Schuldzinsen und dauernde Lasten, die steuerrechtlich Betriebsausgaben sind, nicht mehr abziehbar. Dies war jedoch bereits bisher für den Gegenstandswert im Rahmen von § 26 nicht zu berücksichtigen, da § 26 Abs. 1 Satz 2 auf den Durchschnittsgewinn nach § 13 Abs. 3 Satz 1 EStG abstellen, also vor Abzug von Pacht- und Schuldzinsen (s. Beyme in AgrB 3/2017).

Durch die Neuregelung des § 13a erhöhen sich die Gegenstandswerte für § 26 wie folgt:

Beispiel (in Anlehnung an das Beispiel aus der Unterrichtung des Bundesrechnungshofs zu § 13a EStG v. 17. 01. 2012, BT-Drucks. 17/8428, S. 10): Ein Landwirt aus Niedersachsen betreibt einen Schweinemastbetrieb und bewirtschaftet eine Fläche von 6,89 ha (Hektarwert 1.364,55 DM/ha). Zum Betrieb gehören 215 Ferkel (über 20 kg) und 179 Mastschweine (insgesamt 37,24 Vieheinheiten).

  1. Der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. betrug: 6,89 ha × 410 Euro = 2.812,60 Euro.

    Gebühr § 26 Abs. 1 StBVV bei Gegenstandswert 2.812,60 Euro und Ansatz eines "Mittelwertes" von 12,5 / 10: 51,25 Euro.

  2. Der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. beträgt:

    (6,89 ha × 350 Euro =) 2.411,50 Euro + Zuschlag für Vieheinheiten (12,24 VE c 300 Euro/VE =) 3.672,00 Euro = 6.083,50 Euro.

    Gebühr § 26 Abs. 1 StBVV bei einem Gegenstandswert von 6.083,50 Euro und Ansatz eines "Mittelwertes" von 12,5 / 10: 110,00 Euro.

    Ergänzung: Der o. g. Landwirt veräußert einen abgeschriebenen Traktor für 16.000 Euro.

    Auswirkung für § 13a EStG a. F.: keine

    Auswirkung für § 13a EStG n. F.: der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. erhöht sich auf (6.083,50 Euro + 16.000,00 Euro =) 22.083,50 Euro.

    Gebühr § 26 Abs. 1 StBVV bei Gegenstandswert 22.083,50 Euro und Ansatz eines "Mittelwertes" von 12,5 / 10: 201,25 Euro (Beyme AgrB).

 

Rz. 3

Der Hektarwert ergibt sich aus der Anlage 1a EStR zu § 13a EStG. Dasselbe ergibt sich aus dieser Anlage auch für die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG.

Maßgebend ist grundsätzlich der Hektarwert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln ist.

 

Rz. 4

Auf Antrag kann die Gewinnermittlung eines landwirtschaftlichen Betriebes auch nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG erfolgen (§ 13a Abs. 2 EStG). In diesen Fällen sind die Gebührenerhebungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nach § 39 und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 nach § 25 abzurechnen. Die Buchführungsgebühren werden dann nach § 39 berechnet.

 

Rz. 5

Vorarbeiten, die bei Gewinnermittlungen nach § 13a EStG erfolgen, sind nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 mit einer Wertgebühr von 1/10 bis 5/10 zu berechnen (s. 3414 Rz. 1). Bei den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 EStG und bei der Erstellung einer Buchführung sind die Vorschriften des § 39 anzuwenden, bei denen für Vorarbeiten in § 39 Abs. 3 Nr. 1 mit der Wertgebühr zu berechnen sind.

Hier ergibt sich bei Anwendung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dann auch die Möglichkeit, § 25 Abs. 2 für Vorarbeiten, die über das übliche Maß hinausgehen, nach der Zeitgebühr gem. § 13 ...

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