Rz. 32

Hier sind die Tätigkeitsvergütungen zu finden, für welche im Gegensatz zu den Leistungen der Absätze 1 bis 3 die Zeitgebühr gem. § 13 angesetzt werden muss. Für die Wertgebühr ist kein Raum. Es handelt sich dabei um:

Nr. 1: aufgehoben

Nr. 2: Für die Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG; hier handelt es sich um die Feststellungen, die für jeden Kommanditisten in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung zu treffen sind, nämlich inwieweit dem Kommanditisten zuzurechnenden Verluste mit anderen Einkünften oder Einkunftsarten ausgleichbar sind oder nicht.

Nr. 3: Die Gebührenvorschrift für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften wurde neu eingefügt wegen der zunehmenden grenzüberschreitenden Betätigungen und den damit verbundenen Meldungen zur steuerlichen Erfassung der Auslandsbeteiligungen. Der unterschiedliche Ermittlungsumfang der Sachverhalte erfordert eine Zeitgebühr.

Nr. 4: aufgehoben

Nr. 5: Durch die Neufassung der Vorschrift sind alle Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz abzurechnen und ist ebenfalls als Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen zu verstehen.

Nichtveranlagung: Ein Antrag auf Nichtveranlagung für den Mandanten kann nach unserer Ansicht die Erstellung besonderer Nachweise erforderlich machen. Letztendlich handelt es sich jedoch nicht um die Erstellung einer Einkommensteuererklärung, sondern lediglich um die Darstellung der zu erwartenden Einkünfte für das entsprechende Kalenderjahr.

Erstellung von Steuererklärungen für die Feststellung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz oder Feststellungen von Bedarfswerten zur Erfassung bei Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen können nach dieser Vorschrift mit der Zeitgebühr abzurechnen, wenn ein Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung ermittelt werden kann (§ 24 Abs. 1 Nr. 11).

Nr. 6–12: Die Vorschriften wurden aufgrund gesetzlicher Änderungen aufgehoben.

Nr. 13: In dieser Vorschrift wird die durch das Erbschaftsteuer-Reformgesetz 2008 geänderte Rechtslage erfasst und die Ermittlung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist i. S. v. § 13a Abs. 1 ErbStG als Gebührentatbestand neu in die StBVV eingebracht. Dies ist für eine Abrechnung nach Zeitgebühr prädestiniert, weil diese Tätigkeiten in einem sehr unterschiedlichen Zeitaufwand anfallen können und der tatsächliche Aufwand mit einer Wertgebühr nicht angemessen zu berechnen ist.

Nr. 14: Diese Vorschrift berücksichtigt die Änderung durch das Unternehmenssteuer-Reformgesetz 2007. Auch hier sind die Tätigkeiten mit einer Wertgebühr nicht angemessen zu berechnen, so dass die Abrechnung nach der Zeitgebühr gem. § 13 eine zutreffende Berechnung zulässt. Auch eine Berücksichtigung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nach § 24 Abs. 1 würde im Einzelfall durch entsprechenden Ansatz der Rahmengebühr dem Aufwand nicht adäquat gerecht werden.

 

Rz. 33

Folgende Gebühren des § 24 sind nicht pauschalierungsfähig:

  • Abs. 1 Nr. 10–15, 26
  • Abs. 2
  • Abs. 3
  • Abs. 4 Nr. 5, 13 und 14.

Die übrigen Gebühren sind pauschalierungsfähig, sofern sie regelmäßig anfallen.

 

Rz. 34

 

In der Praxis besonders zu beachten:

  • Prüfen Sie, ob die zusätzlichen Gebühren nach §§ 25 bis 27, 35, 39 für die Ermittlung der Einkünfte vollständig abgerechnet sind;
  • Beachten Sie bei der Wahl des Rahmensatzes, dass Anträge in Steuererklärungen sowie zeitnaher Rat, Auskunft (§ 21) mit der Haupttätigkeit abgegolten sind; es fällt keine gesonderte Gebühr an;
  • Beanstandungen und Rückfragen des FA können zusätzlich Gebühren nach § 31 (Besprechungen) oder§ 29 (umfangreiche Prüfungshandlungen) auslösen;
  • Das Ausfüllen der Anlagen GSE, FW K.SO, N, V, K u. ä. ist mit der Haupttätigkeit abgegolten.

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