Rz. 1

Die Vorschrift entsprach § 2 BRAGO. Im RVG ist eine Parallelvorschrift nicht enthalten. Dabei erscheint die Regelung durchaus sinnvoll: Sie soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen, da eine vollständige Erfassung aller Tatbestände zur Festlegung der Honoraransätze illusorisch wäre.

 

Rz. 2

Der StB hat auch dann Anspruch auf Vergütung für eine in § 1 beschriebene Tätigkeit, wenn die StBVV keinen besonderen Gebührentatbestand nennt. Im Rahmen des § 1 ist aber für eine freie Gebührenbestimmung kein Raum; der StB muss im System der StBVV bleiben. Findet sich in ihr kein passender Tatbestand, obwohl es sich um eine Tätigkeit nach § 33 StBerG handelt, ist eine der Tätigkeit möglichst weitgehend entsprechende Gebührenvorschrift heranzuziehen.

 

Rz. 3

Anzuwenden ist § 2 z. B. bei Tatbeständen des § 23, wenn die Tätigkeit nicht durch einen Antrag veranlasst wird, sondern durch eine Maßnahme des Finanzamtes von Amts wegen (z. B. bei Ankündigung der Heraufsetzung von Vorauszahlungen in einem gesonderten Verfahren oder bei allgemeinen Ermittlungshandlungen vor Erlass eines Steuerbescheids oder sonstigen Verwaltungsaktes).

 

Rz. 4

Bei den in § 24 nicht genannten Steuererklärungen ist zu prüfen, welcher Natur die Steuererklärung ist. Handelt es sich seiner Natur nach im Wesentlichen um einen Befreiungsantrag (z. B. bei der Kraftfahrzeugsteuer), ist § 23 Nr. 5 i. V. m. § 2 heranzuziehen. Liegt der Schwerpunkt in der Erklärung von Besteuerungsgrundlagen (z. B. nach Einführung von sog. Ökosteuern), ist die Gebühr in sinngemäßer Anwendung entsprechender Steuererklärungen nach § 24 zu bemessen.

 

Rz. 5

Bei der entsprechenden Anwendung ist es nicht zwingend, dass ein "sinngemäß" anzuwendender Tatbestand in allen Einzelheiten übernommen wird, weil nicht der einzelne Tatbestand, sondern die gesamte StBVV sinngemäß anzuwenden ist. Hierdurch können sich u. U. auch Kombinationen einzelner Tatbestandsmerkmale ergeben. So ist es denkbar, dass für eine Tätigkeit des StB zwar der allgemeine Gebührentatbestand aus einer Regelung des § 24 herangezogen wird (z. B. bei Erklärungen, die im engeren Sinne keine Steuererklärungen gem. § 149 AO sind), dass aber die Bestimmung des Rahmensatzes und des Mindestgegenstandswertes aus unterschiedlichen Einzeltatbeständen abgeleitet wird. Bei einer schlichten Berichtigung beispielsweise im Bereich der Kapitalerträge ist vorrangig an § 27 Abs. 1 zu denken.

 

Rz. 6

Auf Auslagenersatz ist die Vorschrift hingegen nicht anwendbar, da alleine "Gebühren" angesprochen werden.

 

Rz. 7

Die sinngemäße Anwendung der Zeitgebühr bedarf zunächst eines Grundtatbestandes (vgl. auch § 13 – Rz. 6, 7). Insbesondere § 25 – Rz. 5 und 6 (Sonderbetriebsausgaben, Gewinnschätzungen) sowie § 28 – Rz. 5 (Prüfung sonstiger Bescheide) kommen in Betracht. Wenn aber der Sonderfall des § 13 Nr. 2 nicht vorliegt, darf regelmäßig nicht aus Vereinfachungsgründen unkritisch eine Zeitgebühr angesetzt werden.

 

Rz. 8

Liegen Tätigkeiten außerhalb des durch § 1 beschriebenen Anwendungsbereichs der StBVV, ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der StBVV nicht möglich; eine "Gebühr" kann in dem durch das Berufsrecht gegebenen Rahmen frei vereinbart werden. Die Vereinbarung kann dabei durchaus z. B. auf entsprechende Anwendung einzelner oder aller Vorschriften der StBVV lauten. Rechtsgrund ist hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs in diesem Fall die besondere Honorarvereinbarung.

 

Rz. 9

Häufig jedoch wird bei qualifizierten Tätigkeiten eines StB i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG (sog. "vereinbare" Tätigkeiten) der in § 13 vorgesehene Rahmen einer Zeitgebühr deutlich überschritten werden können (vgl. E II – Rz. 1 f.).

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