Rz. 1

Die Regelung der Dokumentenpauschale entspricht mit der Änderung durch das JStG 2007 fast vollständig Nr. 7000 VV RVG. Mit Wirkung zum 01. 01. 2007 werden die Ablichtungen für "Gegner und Beteiligte" und für den "Auftraggeber" getrennt geregelt. Zudem stellt die an das RVG angeglichene Vorschrift nicht mehr auf die Anzahl der zu unterrichtenden Beteiligten, sondern auf die Anzahl der hergestellten Ablichtungen ab.

 

Rz. 2

Grundsätzlich sind allerdings Aufwendungen für Schreibarbeiten der StB mit den Gebühren schon abgegolten. Diese sind allgemeine Geschäftskosten i. S. v. § 3 Abs. 2. So gehören zu den nicht ersatzfähigen Schreibkosten die Fertigung der für den Mandanten bzw. die Behörde bestimmten Urschriften eines Schreibens, die Steuererklärung, aber auch Aufstellungen und sonstige schriftliche Aufzeichnungen. Auch sind nicht ersatzfähig die Kosten für Entwürfe und die im eigenen Interesse zur Aufbewahrung in der Handakte des StB gefertigten Mehrstücke. Abgegolten sind auch die Kosten für die notwendigen und üblichen Ausfertigungen eines Schreibens sowie Kosten für Bilanzmappen o. ä. (LG Kleve v. 08. 03. 2000, 2 O 463/98, NWB 2001, S. 2422). § 17 regelt abschließend den Auslagenersatz für Ablichtungen, soweit keine Vereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1d getroffen wird. Jeder Buchstabe in Abs. 1 ist ein gesonderter Tatbestand, dessen Voraussetzungen jeweils getrennt voneinander zu erfüllen sind. Die nach verschiedenen Buchstaben erstattungsfähigen Kopien dürfen nicht addiert werden.

 

Rz. 3

Die Art und Weise der Herstellung einer Ablichtung ist für die Ersatzpflicht ohne Bedeutung. Dem Schreiben des Originals oder einer notwendigen Kopie stehen die Fotokopien, der Computer-Ausdruck, die Rückvergrößerung von Mikrofilmen und das Scannen gleich. Mit Wirkung zum 01. 01. 2007 wird durch das JStG 2007 eine Übermittlung durch den StB per Telefax der Herstellung einer Ablichtung ausdrücklich gleichgestellt.

 

Rz. 4

Für die Herstellung von Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erhält der StB eine Dokumentenpauschale nach Abs. 1 Nr. 1a, soweit diese zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war. Für die Beurteilung, welche Ablichtung geboten ist, hat der StB einen gewissen Ermessensspielraum. Eine Akte darf nicht gedankenlos vollständig kopiert werden. Ablichtungen von Schriftstücken, die ersichtlich keinen Informationswert haben, sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten. Der StB ist allerdings nicht verpflichtet, jede Seite auf ihre Wertigkeit zu prüfen. Die Relevanz von Unterlagen kann sich durchaus erst später herausstellen.

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 1b erhält der StB die Dokumentenpauschale für Ablichtungen zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle. Der ersten 100 Seiten werden dabei über die jeweiligen Gebühren als allgemeine Geschäftskosten abgegolten. Der StB hat einen Anspruch auf Auslagenersatz ab Seite 101 (herrschende Meinung, siehe Gerold/Schmidt – Müller-Rabe VV 7000 Rn. 62; a. A. OLG Hamburg v. 07. 08. 2006, 8 W 130/06, MDR 2007, S. 244). Empfänger der Ablichtungen müssen Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte sein. Gegner ist der jeweilige Verfahrensgegner. Wird der Gegner durch einen StB oder RA vertreten, so zählen Berater und Gegenpartei als ein Gegner. Beteiligte sind insbesondere Beigeladene und die im Verfahren vor den Finanzbehörden Beteiligten. Rechtsvorschriften auf Grund dessen der StB Ablichtungen anzufertigen hat, sind vornehmlich §§ 64 Abs. 2 und 77 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das Gericht ist nicht Beteiligter im Sinne der Vorschrift. Der Originalschriftsatz für die Akten des Gerichts, einschließlich der Anlagen, ist daher nicht als Auslage erstattungsfähig.

 

Rz. 6

Für Ablichtungen, die zur Unterrichtung des Auftraggebers notwendig waren, erhält der StB nach Abs. 1 Nr. 1c ab Seite 101 die Dokumentenpauschale. Kopien für mehrere Auftraggeber sind zusammenzurechnen, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt (vgl. E I – Rz. 50 f.). Die Ablichtungen müssen für die Unterrichtung des Mandanten notwendig gewesen sein. Dieses sind z. B. Ablichtungen der Schriftsätze des StB in Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzbehörden und im Finanzgerichtsverfahren. Hat der Mandant keine Arbeitsergebnisse vom StB erhalten, besteht nach Beendigung des Mandats ein Anspruch auf Herausgabe eines Exemplars der Ergebnisse als Teil der Handakte (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB). Kopierkosten für ein weiteres Exemplar fallen für den Mandanten nicht an, da der StB dieses im eigenen Interesse für seine Akte erstellt (LG Bonn v. 20. 06. 2007, 5 T 51/07, DStR 2008, S. 60).

 

Rz. 7

Die Kosten für Ablichtungen in sonstigen Fällen, also außerhalb der in Abs. 1 Nr. a bis c geregelten Fälle, werden gem. Abs. 1 Nr. 1d nur dann ersetzt, wenn ein Einverständnis des Auftraggebers vorliegt (OLG Düsseldorf v. 20. 02. 1992, 13 U 134/91, GI 1993, S. 151). Es braucht kein beso...

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