Rz. 5

Der Gebührenrahmen der Zeitgebühr ist dann anzuwenden, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet wird und die Zeitgebühr in einer Einzelbestimmung der StBVV vorgesehen ist (OLG Düsseldorf v. 13. 10. 1994, 13 U 211/98, GI 1996, S. 94). Die Einzelbestimmung ist in der Gebührenrechnung neben der Angabe von § 13 zur Erfüllung der Formvorgaben aus § 9 anzugeben (OLG Düsseldorf v. 25. 04. 1996, 13 U 81/95, GI 1996, S. 269).

 

Rz. 6

In folgenden Fällen finden sich ausdrückliche Bestimmungen:

  • für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG (§ 24 Abs. 4 Nr. 2);
  • für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften (§ 24 Abs. 4 Nr. 3);
  • für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 24 Abs. 4 Nr. 5) = Auffangvorschrift für Anträge und Meldungen außerhalb der Einkommensteuererklärung (z. B. Fragebogen des Finanzamts für Eröffnung der Steuernummer – persönliche Daten des Steuerpflichtigen usw.);
  • für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist i. S. v. § 13a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 24 Abs. 4 Nr. 13);
  • für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes i. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 24 Abs. 4 Nr. 14);
  • für Vorarbeiten bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wenn die Arbeiten über das "übliche Maß" erheblich hinausgehen (§ 25 Abs. 2);
  • für die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28);
  • für die Teilnahme an Prüfungen, einschl. Schlussbesprechung und Überprüfung des Berichts (§ 29 Nr. 1);
  • für die Hilfe bei der Einrichtung einer Buchführung (§ 32);
  • für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung (§ 33 Abs. 7);
  • für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuerabzug und Lohnbuchführung (§ 34 Abs. 5);
  • für Abschlussvorarbeiten, insbesondere Anfertigungen oder Berichtigungen von Inventurunterlagen (§ 35 Abs. 3);
  • für die Prüfung von Konten, Überschussrechnungen und Buchführungen einschl. der Berichterstattung (§ 36 Abs. 1);
  • für die Prüfung von Bilanzen usw. für steuerliche Zwecke (§ 36 Abs. 2 Nr. 1);
  • für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr (§ 36 Abs. 2 Nr. 2);
  • für die Mitwirkung bei der Erteilung von Steuerbescheinigungen (§ 38 Abs. 2).

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