Rz. 23

Umfasst eine Gebührenangelegenheit mehrere Einzeltätigkeiten, so sind die Gebühren für die einzelnen Gegenstände zu einem einheitlichen Gegenstandswert zu addieren. Eine getrennte Ermittlung der Werte entfällt. Auf die Einheitlichkeit des Auftrages kommt es nicht an (vgl. E I – Rz. 50 f.).

 

Rz. 24

§ 10 Abs. 2 nimmt die Wertberechnung bei Steuererklärungen (§ 24), Überschussrechnung und Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§§ 2527), Selbstanzeigen (§ 30), Abschlussarbeiten (§ 35) sowie die Erstellung eines Vermögens- oder Finanzstatus für steuerliche Zwecke und den schriftlichen Erläuterungsbericht ausdrücklich aus (§ 37).

 

Rz. 25

Der Regelungsbereich von Abs. 2 ist damit gering. Die Vorschriften der §§ 28, 29 Nr. 1, 32–34, 36, 38 u. 39 können aufgrund der dortigen Vorgabe des Gegenstandswertes ebenfalls nicht betroffen sein. Somit verbleiben nur §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 22, 29 Nr. 2 und 31. Aber auch hier sind "mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit" praktisch nicht denkbar. § 10 Abs. 2, der § 7 Abs. 2 der BRAGO unkritisch nachgebildet ist, erscheint daher entbehrlich. Konsequenterweise ist § 7 Abs. 2 BRAGO auch nicht mehr in § 2 RVG übernommen worden.

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