Rz. 16

Soweit die StBVV keinen besonderen Gegenstandswert bestimmt, ist bei Wertgebühren der "Wert des Interesses" zu ermitteln. Es handelt sich allein um das "Interesse" des Auftraggebers, nicht eines Dritten, den es zu ermitteln gilt (OLG Düsseldorf v. 03. 07. 1986 – 18 U 61/86). In steuerlichen Angelegenheiten ist damit regelmäßig der strittige Steuerbetrag zugrunde zu legen. Im Ergebnis handelt es sich um eine Differenzbetrachtung: "Wert des Interesses" bedeutet der Betrag, um den gestritten wird (z. B. durch Bescheid festgesetzter Steuerbetrag abzügl. durch Rechtsbehelf geltend gemachter, niedrigerer Steuerbetrag).

 

Rz. 17

Schwierigkeiten bereitet die Wertermittlung gelegentlich, wenn nicht der Anspruch selbst, sondern die Modalitäten der Steuererhebung (z. B. Stundung, Abrechnung, Vollstreckung), einzelne Steuerpflichten (z. B. Buchführungs-, Zeichnungs-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten) oder einzelne Besteuerungsgrundlagen (z. B. gesonderte Feststellungen) wertbestimmend sind (siehe hierzu im Einzelnen auch das Streitwert-ABC).

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