BMF, 03.02.1999, IV B 4 - S 1320 - 3/99

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern durch Auskunftsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern.

  Abkürzungsverzeichnis
BfF Bundesamt für Finanzen
BMF Bundesministerium der Finanzen
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
EG-AHG EG-Amtshilfe-Gesetz
USt-EADA Dienstanweisung zur Durchführung von Einzelauskunftsersuchen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der EG-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt)
USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Zusammenarbeits-VO Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27.1.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt)
 

1. Allgemeines

 

1.1 Grundsätzliches zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen (BFH vom 20.2.1979, BStBl 1979 II S. 268 [272] und vom 8.2.1995, BStBl 1995 II S. 358).

Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit des Auskunftsaustausches zu wahren.

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch dient auch der Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Steuerpflichtigen.

 

1.2 Verhältnis zur Rechtshilfe im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Auch nach Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können noch Auskünfte auf dem Amtshilfeweg zum Zweck der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unter Beachtung des § 393 AO eingeholt und erteilt werden (z.B. Auskünfte aus den Steuerakten). Soweit die Finanzbehörde ausschließlich im Strafverfahren (Steuerhinterziehung) oder als zuständige Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren (Steuerordnungswidrigkeit) tätig wird, sind Auskünfte nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen einzuholen bzw. Ermittlungen aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens nur nach den straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften (insbesondere zur Vermeidung von Verwertungsverboten) vorzunehmen.

 

1.3 Zwischenstaatlicher Auskunftsaustausch und Steuergeheimnis

 

1.3.1 Geheimhaltung im Inland

Das Steuergeheimnis gilt auch gegenüber ausländischen Finanzbehörden. Es steht jedoch dem Auskunftsaustausch nicht entgegen, soweit

  1. a) die mit einem deutschen Auskunftsersuchen notwendigerweise verbundene Mitteilung steuerlicher Verhältnisse nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig ist.
  2. b) die mit der Erledigung eines ausländischen Auskunftsersuchens oder der Erteilung einer Auskunft ohne Ersuchen notwendigerweise verbundene Mitteilung steuerlicher Verhältnisse durch völkerrechtliche Vereinbarungen, das EG-AHG, die Zusammenarbeits-VO oder § 117 Abs. 3 AO ausdrücklich zugelassen ist § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die die deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Auskunftsaustausch erhalten, unterliegen dem Steuergeheimnis § 30 AO). Außerdem unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz der völkerrechtlichen Vereinbarungen, des EG-AHG und der Zusammenarbeits-VO. Darauf wird grundsätzlich durch geeignete Aufdrucke oder im Anschreiben an die Landesfinanzbehörde hingewiesen, es sei denn, der Hinweis ist bereits im Anschreiben der ausländischen Behörde enthalten.

 

1.3.2 Geheimhaltung im Ausland

Alle Angaben, die die deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Auskunftsaustausch ausländischen Finanzbehörden machen, unterliegen den dort bestehenden Bestimmungen über die Geheimhaltung. Darüber hinaus unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz der völkerrechtlichen Vereinbarungen, der EG-Amtshilfe-Richtlinie und der Zusammenarbeits-VO. Darauf wird grundsätzlich in allen Äußerungen gegenüber ausländischen Finanzbehörden durch geeignete Aufdrucke oder im Anschreiben hingewiesen. Der besondere Geheimhaltungsschutz ist im Ausland auch dann zu wahren, wenn nach dortigem nationalem Recht die Finanzbehörde Informationen an andere Stellen weitergeben könnte oder müßte.

Befürchten inländische Beteiligte, daß die Geheim...

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