Kommentar

Die Aufwendungen für einen Meisterlehrgang können auch dann vorab entstandene Werbungskosten bezüglich der späteren nichtselbständigen Berufstätigkeit als Meister sein, wenn der Steuerpflichtige vor Lehrgangsbeginn vorübergehend in einem anderen als dem erlernten Beruf tätig und nach Abschluß des Lehrgangs kurzfristig arbeitslos gewesen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.1996, VI R 75/95

Zur Erläuterung:

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine nichtselbständige Tätigkeit durch Wehrdienst und anschließende berufsfremde Arbeit unterbrochen. Der Bundesfinanzhof hielt diese Unterbrechung mit der Begründung für unschädlich, daß der zeitliche Zusammenhang zwischen Ausübung der Beschäftigung des Steuerpflichtigen als Gesellen und seiner späteren Tätigkeit als Meister kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug als Werbungskosten sei. Der zeitliche Zusammenhang sei lediglich ein Indiz bei der tatrichterlichen Würdigung, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen besteht.

Werbungskosten ABC -Arbeitnehmer-

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