Die Veröffentlichung der Rechtstexte des ersten Teils des Digitalpakets (v. 5.12.2017) im Amtsblatt der EU erfolgte am 29.12.2017. Die Änderungen sind somit am 18.1.2018 in Kraft getreten. Die Änderungen der MwStSystRL gelten ab 1.1.2019 bzw. (aufgrund des Ratsbeschlusses (EU) 2020/1109) ab 1.7.2021 (nicht wie ursprünglich vorgesehen ab 1.1.2021), die der MwStSystRL-DVO ab 1.1.2019 und die Änderungen der DV 904/2010 (Zusammenarbeitsverordnung) ab dem 1.7.2021 (Inkrafttreten verschoben vom 1.1.2021 auf den 1.7.2021 durch die Verordnung (EU) 2020/1108). Die EU-Kommission und der Rat der Europäischen Union hatten in einer das Digitalpaket v. 5.12.2017 begleitenden Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie alles unternehmen werden, um die notwendigen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Anwendung der Änderungen rechtzeitig zu schaffen. Die notwendigen Durchführungsbestimmungen sollten bis Ende des Jahres 2019 verabschiedet werden; die IT-Systeme des Zolls sollten "rechtzeitig" zur Verfügung stehen. Falls absehbar sei, dass die notwendigen Durchführungsbestimmungen oder die IT-Systeme nicht rechtzeitig geschaffen werden können, wollte die EU-Kommission spätestens Ende des Jahres 2019 prüfen, ob Art. 2 der Richtlinie zur Änderung der MwStSystRL wie vorgesehen ab dem 1.1.2021 korrekt angewendet werden kann. Der Rat behielt sich vor, die Kommission ggf. aufzufordern, einen Richtlinienvorschlag zur vollständigen oder teilweisen Verschiebung des Anwendungszeitpunkts von Art. 2 und 3 der Änderungsrichtlinie vorzulegen. Auf die Darstellungen der Änderungen in der MwStSystRL-DVO und der DV 904/2010 wird an dieser Stelle verzichtet.

Mittlerweile (durch Annahme der Rechtsetzungsakte RL (EU) 2019/1995 und DVO (EU) 2019/2026 durch den Rat am 21.11.2019 bzw. durch die o. g. Rechtsakte, die den Inkrafttretenszeitpunkt 1.1.2021 auf den 1.7.2021 verschoben haben)[1] ist das sog. Digitalpaket auf EU-Ebene vollständig verabschiedet. Es soll das Mehrwertsteuersystem an die Herausforderung des zunehmenden Verkaufs von Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher über das Internet anpassen. Die Regelungen des Digitalpakets sind durch das JStG 2020[2] zum 1.4.2021 bzw. zum 1.7.2021 in nationales Recht umgesetzt worden.[3] Das Digitalpaket stellt die Regelungen zur Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Onlinehandels im B2C-Bereich auf eine neue Grundlage. Schwerpunkte sind die neuen sog. Fernverkaufsregelungen, die die vorherige Versandhandelsregelung ersetzen, die Einbeziehung elektronischer Handelsplattformen in die mehrwertsteuerliche Leistungskette sowie die Ausweitung des One-Stop-Shops. Diese Maßnahmen sollen einer verbesserten Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs insbesondere durch in Drittländern ansässige Unternehmer dienen sowie zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Steuerpflichtigen führen.

[1] Vgl. dazu im Einzelnen Tz. 8.
[2] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 S. 3096.

1.1 Änderungen zum 1.1.2019

1.1.1 One-Stop-Shop

Das Regime des sog. One-Stop-Shop (OSS) besteht als sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS oder auch kleine einzige Anlaufstellle – KEA) bereits seit 1.1.2015 für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden.[1] War vorher (bis 31.12.2014) z.  B. eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung an Privatpersonen in der EU (z.  B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften) am Sitz des leistenden Unternehmens (z. B. bei einem in Deutschland ansässigen Anbieter somit in Deutschland) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, war seit 1.1.2015 der Ort dieser Dienstleistungen dort, wo der Privatkunde ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die seit 1.1.2015 geltende Dienstleistungsortsregelung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Der MOSS wirkt wie eine Art elektronischer Briefkasten zur europaweiten Steuererklärung.[2]

 
Hinweis

Bisherige Wirkungsweise des MOSS (seit 1.1.2015)

In Deutschland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer, für die sie dort die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben, konnten sich bisher dafür entscheiden (Option), an dem MOSS teilzunehmen. Das gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG. Die Teilnahme an dem MOSS warnur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat. Macht ein Unternehmer von der Option für den MOSS Gebrauch, muss er dies dem BZSt vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er den MOSS anwenden will, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzeigen. Der Unternehmer musste für jeden Besteuerungszeit...

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