BMF, 17.11.1989, IV B 7 - S 2770 - 29/89

Das Bundesfinanzministerium ist gefragt worden, ob eine Organgesellschaft im Jahr der Begründung der steuerrechtlichen Organschaft ihr Wirtschaftsjahr zweimal umstellen darf, und zwar

  • zunächst auf den Zeitpunkt, an dem das Organschaftsverhältnis beginnt
  • und anschließend auf den im Organkreis üblichen Abschlußtag, im betreffenden Fall auf den 31.12.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium die Eingabe wie folgt beantwortet: Nach dem Ergebnis der Erörterung bestehen keine Bedenken, in dem Sonderfall der Begründung der Organschaft die zweimalige Umstellung und damit die Bildung von zwei Rumpfwirtschaftsjahren in einem Veranlagungszeitraum steuerlich anzuerkennen. Die erste Umstellung auf den Zeitpunkt des Beginns der Organschaft läßt bereits Abschn. 53 Abs. 3 KStR allgemein zu. Da die zweite Umstellung auf das Kalenderjahr erfolgt, bedarf es dazu nicht der Zustimmung des Finanzamts. Das BFH-Urteil vom 7.2.1969 (BStBl 1969 II S. 337), wonach bei der Umstellung des Wirtschaftsjahres nur ein Rumpfwirtschaftsjahr im Veranlagungszeitraum entstehen darf, betraf nicht den Fall der Begründung einer Organschaft. Die Urteilsgründe stehen der zweimaligen Umstellung des Wirtschaftsjahrs in dem vorgetragenen Fall nicht entgegen.

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