[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Beendigung einer Gemeinschaftspraxis durch Realteilung: Sperrfristen beachten

    Wird eine Gemeinschaftspraxis durch Realteilung aufgeteilt und veräußert ein Gesellschafter seine Einzelpraxis innerhalb der 3-jährigen Sperrfrist, ist der Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Gesellschaftern zuzurechnen und nicht nur demjenigen, der seine Praxis veräußert hat.

    Hintergrund

    Die Klägerin K betrieb mit ihrer Kollegin B eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Im Jahr 2012 wurde die GbR durch eine Realteilung beendet. Im Jahr 2013 veräußerte B ihre aus der Realteilung hervorgegangene Arztpraxis. Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG enthielt die Vereinbarung nicht.

    B beantragte, dass der Gewinn aus der Realteilung im Jahr 2012 mit dem gemeinen Wert angesetzt wird. Ihrer Meinung nach handelte es sich hier um laufenden Gewinn, der nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt wird, soweit dieser auf das Gesamthandsvermögen entfällt. Ein weiterer Teil betraf das Sonderbetriebsvermögen von B. Das Finanzamt veranlagte entsprechend. K wollte mit der Klage erreichen, dass der Veräußerungsgewinn vollständig B zugerechnet wird.

    Entscheidung

    Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Werden Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, im Wege der Realteilung in das Betriebsvermögen des Einzelbetriebes übernommen und innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist für diese rückwirkend der gemeine Wert statt des Buchwerts anzusetzen.

    Die Zurechnung des Übertragungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter bei einer Sperrfristverletzung ist gesetzlich nicht geregelt und in der Literatur umstritten. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der durch die Sperrfristverletzung entstandene Gewinn allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Ein Gewinn aus einer Realteilung entsteht auf der Ebene der Gesellschaft und ist den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zuzurechnen. Dieser Meinung folgte das Finanzgericht im vorliegenden Fall.

    Die Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen stellt keine Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG dar. Denn auch im Rahmen einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG. Dieser sieht keine Sperrfrist vor, bei deren Verletzung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen wäre.

  2. Bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung erklärt werden kann

    Wer auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG verzichtet hat und diesen Verzicht rückgängig machen möchte, kann dies bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft (Unabänderbarkeit) der Umsatzsteuerfestsetzung tun.

    Hintergrund

    Die Klägerin, die A-GmbH, erwarb mit Kaufvertrag v. 18.5.2009 ein bebautes Grundstück von der B-GmbH, die auf die Steuerbefreiung wirksam verzichtet hatte. Da die A-GmbH das auf dem Grundstück gelegene Objekt sanieren und steuerpflichtig weiterverkaufen wollte, meldete sie im Jahr 2009 eine Umsatzsteuerschuld an und zog diese wiederum als Vorsteuer ab.

    Jedoch verkaufte die A-GmbH im Jahr 2011 einen Teil des Grundstücks und das nicht sanierte Gebäude steuerfrei. Am 23.4.2012 vereinbarte sie mit der B-GmbH zudem eine Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung. Dies wurde notariell beglaubigt.

    Das Finanzamt sah die Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung als unwirksam an. Seiner Meinung nach war dies nur im erstmaligen Vertrag möglich. Deshalb berichtigte es die Vorsteuer zu Lasten der Klägerin.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass die B-GmbH den Verzicht auf die Steuerbefreiung wirksam rückgängig machte. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG stand dem nicht entgegen. Zur Begründung führten die Richter weiter aus: Unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze sind steuerfrei. Der Unternehmer kann einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Dies kann nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag erfolgen.

    Der Verzicht auf eine Steuerbefreiung kann auch rückgängig gemacht werden, obwohl dies in § 9 UStG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Rückgängigmachung eines solchen Verzichts steht § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nicht entgegen. Denn danach ist nur der Verzicht auf die Steuerbefreiung formal und zei...

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