Beteiligung an Karussellbetrug: Was passiert mit dem Vorsteuerabzug?
Wusste der Steuerpflichtige oder hätte er wissen müssen, dass er sich mit dem Bezug von Waren an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt hat, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Hintergrund
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma N GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin nahm im August 2012 den Geschäftsbetrieb auf. Als Unternehmenszweck gab sie die Analyse, das Schmelzen und den Handel von bzw. mit Hart-, Bunt- und Sondermetallen sowie Edelmetallen an und wurde ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter waren die Rechtsanwälte B und K zu je 50 %.
Das Finanzamt kürzte Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firma X GmbH um rund 835.000 EUR, da es der Ansicht war, dass die X GmbH als Strohmann zwischengeschaltet worden ist, um den wirklichen Lieferer zu verdecken. Konkret ging es um Silbergranulat-Lieferungen, deren Übergabe offenbar jeweils von Kofferraum zu Kofferraum stattgefunden haben soll. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Klage vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar sah es die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug grundsätzlich als erfüllt an. Insbesondere genügte der in den Rechnungen angegebene Briefkastensitz der X GmbH, der über eine Serviceagentur unterhalten wurde. Allerdings war der Vorsteuerabzug aus materiellen Gründen zu versagen. Denn die N GmbH bzw. deren Geschäftsführer mussten erkennen, dass es sich bei der X GmbH um einen klassischen sog. Buffer I im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussellbetrugs gehandelt hat. Somit hätte die N GmbH wiederum wissen können bzw. wissen müssen, dass sie sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war.
Bereits die Art und Weise der angeblichen Übergabe des Silbergranulats an die X GmbH (von Kofferraum zu Kofferraum) sprach gegen eine Lieferung eines Gewerbetreibenden an einen anderen.
Vor allem wegen des beruflichen Hintergrunds der Gesellschafter-Geschäftsführer der N GmbH, musste ein erhebliches Problembewusstsein im Hinblick auf den Umsatzsteuerbetrug im Edelmetallhandel bestanden haben. Erkennbar wurde dies dadurch, dass die Insolvenzschuldnerin umfangreiche Unterlagen von ihren Lieferanten, wie z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, angefordert hatte.
Bis zum Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Insolvenzschuldnerin hatte die X GmbH keine Ausgangsumsätze erzielt. Danach war die Insolvenzschuldnerin die einzige Kundin. Trotz dieser Umstände wurden innerhalb von nur 5 Monaten Umsätze in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR abgewickelt.
Auch bestand der einzig nachvollziehbare Grund für eine Zwischenschaltung der Insolvenzschuldnerin offenbar darin, die Herkunft der Ware zu verschleiern und einen weiteren "Buffer" (sog. Buffer II) zum Zwecke der Begehung eines Umsatzsteuerkarussellbetrugs einzuschalten.
Steuererklärung: Wann entfällt die Pflicht zur elektronischen Abgabe?
Steht der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften, ist die elektronische Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung wirtschaftlich unzumutbar.
Hintergrund
X ist als selbstständiger Physiotherapeut tätig. Bis zum Jahr 2016 erstellte er seine Einkommensteuer-Erklärungen und Gewinnermittlungen handschriftlich und wurde vom Finanzamt entsprechend veranlagt. Er besaß zwar einen PC, hatte aber keinen Internet-Anschluss. Auch die Einkommensteuer-Erklärung 2017 reichte er in Form des handschriftlich ausgefüllten amtlichen Vordrucks nebst Anlage EÜR ein. Er erklärte Einkünfte aus selbststständiger Tätigkeit von rund 14.500 EUR.
Nachdem das Finanzamt den X erfolglos zur elektronischen Erklärungsübermittlung aufgefordert und ein Zwangsgeld angedroht hatte, lehnte es den Antrag auf Befreiung von der elektronischen Einreichung ab und setzte ein Zwangsgeld von 200 EUR fest.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass bei Kleinstbetrieben die elektronische Abgabe grundsätzlich unzumutbar ist.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die elektronische Abgabe war für X wirtschaftlich unzumutbar. Die Bescheide über die Ablehnung der Härtefallregelung und die Festsetzung des Zwangsgeldes waren deshalb aufzuheben.
Die Einkommensteuer-Erklärung ist insbesondere elektronisch einzureichen, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden. Auf Antra...