[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Wann Betriebsveranstaltungen pauschal besteuert werden dürfen

    Die Pauschalbesteuerung für Betriebsveranstaltungen wird nicht gewährt, wenn die Feier nicht allen Arbeitnehmern offensteht. Das gilt zum Beispiel, wenn nur Führungskräfte eingeladen sind.

    Hintergrund

    Ein Unternehmen veranstaltete im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier nur für seine angestellten Führungskräfte. Für die Lohnsteuer wendete die Firma für die Vorteile der Veranstaltung den pauschalen Steuersatz von 25 % an, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gilt. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Steuersatz von 25 % nicht anwendbar war. Denn die Veranstaltung stand nicht allen Mitarbeitern offen und war keine Betriebsveranstaltung im Sinne der Pauschalierungsregel. Stattdessen setzte das Finanzamt den Steuersatz von 30 % an, der nach § 37b EStG für die Pauschalierung von Sachzuwendungen gilt.

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nicht anwendbar war, da der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewandt worden war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstand. Diese Rechtsprechung ist nach Gerichtsmeinung auch ab 2015 weiter anwendbar. Die Steuerpauschalierung von 25 % soll eine einfache Besteuerung der Vorteile ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Mit der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Steuerpauschalierung nicht erweitern.

    Deshalb lag zwar eine Betriebsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor. Nach Ansicht des Finanzgerichts war jedoch für die Anwendung der Steuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen eine abweichende, strengere begriffliche Definition der Betriebsveranstaltung zugrunde zu legen.

  2. Wann vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten steuerfrei bleiben

    Übernimmt der Arbeitgeber Steuerberatungskosten für seine Mitarbeiter, führt dies nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Kommt nämlich die erzielte Steuerersparnis ausschließlich dem Arbeitgeber zugute, liegen die Kosten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und sind steuerfrei.

    Hintergrund

    Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns schloss mit seinen nach Deutschland entsandten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Nettolohnvereinbarungen ab. Im Rahmen einer solchen Nettolohnvereinbarung wird üblicherweise vereinbart, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und oftmals den Arbeitnehmer-Anteil an der Sozialversicherung trägt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall übernahm darüber hinaus die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen in Deutschland durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Mitarbeiter traten im Gegenzug ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Damit gab der Bundesfinanzhof seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung auf.

    BMF-Schreiben

    Aufgrund dieses Urteils passte die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen an.

    Unverändert gilt als Grundsatz: Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Mitarbeitern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen. Bei Entsendefällen ist der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn grundsätzlich so zuzuordnen, dass

    • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und
    • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen sind.

    Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gilt jetzt: Übernimmt der Arbeitgeber in Fällen, in denen er mit Mitarbeitern unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit regelmäßig keinen Arbeitslohn zu...

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