[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Fällt die Veräußerung eines Geschäftsgrundstücks mit Ladeneinrichtung unter die Grunderwerbsteuer?

    Für den Erwerb von Zubehör muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Entscheidend für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung. Danach müssen die Gegenstände dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.

    Hintergrund

    Das Finanzamt bezog bei dem Verkauf eines Geschäftsgrundstücks den auf die Ladeneinrichtung entfallenden Kaufpreisanteil in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, dass es sich um nicht zu berücksichtigendes Zubehör handelte. Nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis fiel seiner Ansicht nach in die Bemessungsgrundlage.

    Das Finanzamt legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weiterhin führte der Bundesfinanzhof aus: Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) veräußert, rechnet der Aufwand für diesen Erwerb nicht zur Gegenleistung, da insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt (Grundstücksbegriff im Sinn des Zivilrechts). Damit gehört Zubehör nicht zum Grundstück. Sein Erwerb unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein auf das Zubehör entfallendes Entgelt ist keine Gegenleistung.

    Ob Gegenstände Zubehör sind, beurteilt sich nach dem Zivilrecht. Danach sind Zubehör bewegliche Sachen, die (ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein) dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Erforderlich ist ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (Grundstück) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist.

    Die Entscheidung darüber, was bei einem Gewerbebetrieb Hauptsache ist, bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens. Das ist grundsätzlich das Betriebsgrundstück. Deshalb werden in aller Regel die einem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör des Grundstücks angesehen, auf dem der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs liegt.

    Im Bereich der Feststellung, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, steht dem Finanzgericht ein weiter Ermessensspielraum zu.

    Hiervon ausgehend bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts. Die Ladeneinrichtungsgegenstände sind Zubehör. Der auf sie im Rahmen der Gesamtgegenleistung entfallende Kaufpreis fällt nicht in die grunderbsteuerliche Bemessungsgrundlage.

  2. Warum die Corona-Soforthilfe nicht gepfändet werden darf

    Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine zweckgebundene Forderung. Diese ist nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar.

    Hintergrund

    Der Antragsteller betreibt einen Hausmeisterservice. Bei einer Sparkasse unterhält er ein Pfändungsschutzkonto. Das Finanzamt erließ für dieses Konto eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 9.075,50 EUR, insbesondere wegen rückständiger Umsatzsteuer. Laut Sparkasse wies das Konto jedoch kein pfändbares Guthaben aus. Zum einen bestanden vorrangige Pfändungen, zum anderen stammte ein Guthaben von 9.000 EUR aus dem Bundesprogramm zur Soforthilfe für Kleinunternehmen im Zusammenhang mit Covid-19. Dieser Betrag war nach den Förderbedingungen des Bundes pfändungsfrei.

    Das Finanzamt lehnte die Freigabe des Kontos ab. Mit einer einstweiligen Anordnung will der Antragsteller die Freigabe des Kontos erreichen.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Der Erlass einer Anordnung war im vorliegenden Fall erforderlich, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Ein solcher wesentlicher Nachteil lag in der Einziehung der Corona-Soforthilfe. Diese unterliegt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Pfändung, da es sich um eine nicht übertragbare Forderung handelt. Bei einer solchen besteht ein Pfändungsverbot. Denn es handelt sich bei der Corona-Soforthilfe um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll.

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