[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Ausländische Kapitalerträge und Anrechnung auf die inländische Gewerbesteuer

    Wird ausländische Quellensteuer einbehalten, kann diese auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Das gilt zumindest dann, wenn das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht.

    Hintergrund

    Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck die Kapitalanlage ist. Die GmbH ist an 2 kanadischen Kapitalgesellschaften mit 0,22 % und 9,99 % beteiligt und erhielt von diesen Gewinnausschüttungen. Von diesen wurden kanadische Quellensteuern auf Kapitalerträge einbehalten. Die Klägerin begehrte die Anrechnung dieser Quellensteuern auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte vorliegend die Anrechnung ab, da es im Gewerbesteuerrecht keine Norm gibt, die die Anrechnung regelt. Auch handelt es sich bei der ausländischen Steuer um eine der Gewerbesteuer entsprechende Steuer.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Anrechnung der einbehaltenen kanadischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer hat.

    Dividenden sind grundsätzlich steuerfrei, die außer Ansatz bleibenden Dividenden sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb jedoch wieder hinzuzurechnen, soweit diese nicht die Voraussetzung der Mindestbeteiligung von 15 % erfüllen.

    Dies ist bei den hier vorliegenden Beteiligungen mit 0,22 % und 9,99 % der Fall, sodass die steuerfreien Dividenden für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen und folglich im Gewerbeertrag enthalten sind. Somit liegt eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne vor, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.

    Die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung erfolgt nach Ansicht des Finanzgerichts dadurch, dass auf die deutsche Steuer vom Einkommen die kanadische Steuer auf Dividenden angerechnet wird.

  2. Kapitalerträge können mit Erbschaft- und Einkommensteuer belastet sein

    Wird Kapitalvermögen geerbt und anschließend veräußert, kann es zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kommen. Dies führt nicht zwingend zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung.

    Hintergrund

    Der Kläger erbte Investmentanteile an einem Geldmarktfonds und entrichtete darauf Erbschaftsteuer. Bei der anschließenden Veräußerung behielt seine Bank entsprechend Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Rahmen der Abgeltungsteuer ein.

    Der Kläger beantragte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, da die Stückzinsen sowohl der Erbschaftsteuer (30 %) als auch der Kapitalertragsteuer (25 %) unterlagen. Die Steuerbelastung lag damit über dem Spitzensteuersatz.

    Entscheidung

    Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg, sondern wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hatte. Die Vorschrift des § 35b EStG zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie lediglich die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vorsieht. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind dabei nicht einzubeziehen.

    Das Finanzgericht ist nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber die Steuerermäßigung lediglich versehentlich nicht auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, erstreckt hat. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ergab sich keine sachliche Unbilligkeit, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände ging. Persönliche Billigkeitsgründe hatte der Kläger weder vorgetragen noch waren sie ersichtlich.

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