[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Wann eine Versicherungsleistung für schwere Unfallfolgen steuerpflichtig ist

    Zahlt eine Versicherung einem Umfallopfer Ersatz für den rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, liegt keine steuerpflichtige Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen vor, wenn die Versicherungsleistung nicht als Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle gedeutet werden kann. Die Bezeichnung als "Verdienstausfall" ist insoweit unerheblich.

    Hintergrund

    Die Klägerin erlitt im Jahr 2003 im Alter von 12 Jahren einen schweren Autounfall, der zu irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden führte. Sie wird zeitlebens nicht in der Lage sein, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherung des Schädigers im Jahr 2015 u.a. eine als "Verdienstausfall" bezeichnete Zahlung von 695.000 EUR.

    Das Finanzamt unterwarf diese als steuerpflichtige Entschädigung der ermäßigten Besteuerung nach der sog. Fünftel-Regelung.

    Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab. Denn die Versicherungsleistung war von den Beteiligten des Rechtsstreits ausdrücklich als "Verdienstausfall" und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen bezeichnet worden.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Versicherungsleistung kein Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle ist. Dementsprechend sind die Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten, sondern als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Bei einer Zahlung zum Ausgleich des Erwerbs- oder Fortkommensschadens ist zu prüfen, ob die Zahlung unmittelbar dazu dient, diesen Schaden durch den Ersatz steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen zu ersetzen. Das bedeutet, dass zwischen Entschädigung und entgangenen Einnahmen eine kausale Verknüpfung bestehen muss. Andernfalls ist der Ersatz des Erwerbs- und Fortkommensschadens ebenso steuerfrei wie die durch ihn ersetzten Leistungen.

    Wird einem im Kindesalter Geschädigten auch ohne konkrete Erwerbsaussichten der Ersatz eines Erwerbs- und Fortkommensschadens unter dem Gesichtspunkt zugestanden, dass ein junger Mensch auf Dauer nicht ohne Erwerbseinkünfte sein wird, bedeutet dies nicht den Ersatz bestimmbarer Einnahmen, sondern den Ausgleich für den Verlust der abstrakten Chance, sich ein Erwerbsleben aufzubauen. Aus einem in einer solchen Schadensregulierung prognostizierten rein hypothetischen Erwerbsleben kann jedoch weder auf eine bestimmte Einkunftsart noch auf die Steuerbarkeit der hierbei lediglich abstrakt unterstellten Einkünfte geschlossen werden. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer bestimmbaren Einkunfts- bzw. Erwerbsquelle der Klägerin und somit auch an der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen Entschädigung und entgangenen steuerbaren Einnahmen.

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