[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber haftet nur bei fehlerhafter Auskunft

    Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

    Hintergrund

    Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Diese schloss mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung ab.

    Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. 2014 trat er in den Ruhestand. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen musste der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

    Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Seiner Meinung nach hätte die Beklagte ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

    Entscheidung

    Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Ansicht der Richter konnte offen bleiben, ob den Arbeitgeber nach erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzt eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die geplante Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.

    Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung war der Kläger über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

    Damit konnte der Kläger keinen Schadensersatz wegen einer Falschauskunft verlangen.

  2. Kein Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

    Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ist nicht dem von Arbeitnehmern gleichgestellt. Deshalb hat eine arbeitende Mutter, die auf dem Weg von der Kita ins Homeoffice stürzt, keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

    Hintergrund

    Eine Mutter brachte ihr Kind von zu Hause aus in die Kindertagesstätte und kehrte dann nach Hause zurück, um ihre Arbeit im Homeoffice aufzunehmen. Dabei stürzte sie und verunglückte schwer. Die Krankenkasse kam für die Kosten auf, forderte sie jedoch vom zuständigen Unfallversicherungsträger zurück. Nach Ansicht der Krankenkasse handelte es sich beim Weg zur Kita um einen versicherten Wegeunfall. Dieser Argumentation folgten weder der Unfallversicherungsträger noch die von der Krankenkasse angerufenen Instanzgerichte.

    Entscheidung

    Das Bundessozialgericht bestätigte nun die Auffassung der Unfallversicherungsträger und der Instanzgerichte. Zur Begründung führten die Richter aus: Nur der Weg zwischen dem Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit ist versichert. Wenn aber der Ort des privaten Aufenthalts und der Ort der versicherten Tätigkeit – wie bei der Arbeit im Homeoffice - identisch sind, kann die Regelung nicht zugunsten der im Homeoffice arbeitenden Person angewendet werden.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammenden Regeln über den Versicherungsschutz für die Eltern auf dem Weg zur Arbeit von und zur Kindertagesstätte nicht auf das Homeoffice anwendbar.

  3. Keine sachgrundlose Beschäftigung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung

    Bestand zwischen den Vertragsparteien schon vor über 8 Jahren ein Arbeitsverhältnis, ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig.

    Hintergrund

    Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Vom 1.9.2001 bis zum 20.6.2004 war er im Bundesamt für den Zivildienst beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 21.3.2013 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge