EuGH zu fehlender Rechnung: Mit Blick auf den Vorsteuerabzug hat der EuGH seine Linie auch vor drei Jahren in seinem Vădan-Urteil konsequent fortgesetzt. Hierin hat er ausgeführt, die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde.

Stattdessen Objektivnachweis: Gleichwohl müsse ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfülle. Der Steuerpflichtige müsse also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht hätten, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet habe. Diese Nachweise könnten u.a. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleistungserbringer umfassen, von denen der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen bezogen hat.[34]

[34] EuGH v. 21.11.2018 – C-664/16 – Vădan, UR 2018, 962 Rz. 42 ff. S. hierzu auch Michel, DB 2018, 2957 (2963).

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