FinMin Baden-Württemberg, 27.3.2013, 3 - S 450.6/41

Abgabenfreiheit auf Grundlage von Art. 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG)

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vom 12.4.2012 (BGBl 2012 I S. 579) wurden die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1.1.2013 in die bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Hauptsitz in Kassel eingegliedert. Aufgrund der in Art. 1 § 3 Abs. 2 LSV-NOG normierten Gesamtrechtsnachfolge ging kraft Gesetzes das gesamte Vermögen, ggf. auch die Immobilien, auf den neuen Träger über.

Art. 1 § 6 LSV-NOG enthält folgende Regelung:

„(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.”

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Vorschrift auch die Grunderwerbsteuer umfasst. Nach dem Ergebnis der Erörterung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist das nicht der Fall. Für diese Auslegung spricht, dass das LSV-NOG als Einspruchsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde. Die Zustimmungsbedürftigkeit hätte bei der Einführung der Grunderwerbsteuerbefreiung vorgelegen (vgl. Art. 105 Abs. 3 GG).

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.

 

Normenkette

LSV-NOG Art. 1 § 6;

GrEStG § 3

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