Leitsatz (redaktionell)

Rechtsnatur der Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung

SGB 10 § 31, PostRDV § 18

 

Orientierungssatz

Eine vom Postrentendienst erstellte und versandte Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht als ein die Leistung bewilligender Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10 anzusehen (Entgegen BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 = BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17).

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 18.11.1996; Aktenzeichen S 11 An 72/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen B 4 RA 41/98 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.1996 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Aufhebung der Bewilligung von Waisenrente für die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 in Höhe von insgesamt DM 75.208,40.

Der am ...1954 geborene Kläger ist ein Sohn des am 29.04.1976 verstorbenen Versicherten E ... L ... Der Kläger bezog von der Beklagten ab 01.05.1976 Waisenrente - bewilligt mit Bescheid vom 08.07.1976 -, Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.04.1979, nachdem mit Bescheid vom 17.01.1979 ein Wegfall der Rente ab 28.02.1979 festgestellt worden war - Bl. 157 VA), Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.12.1979, nachdem mit Bescheid vom 15.08.1979 der Wegfall der Rente ab 31.10.1979 festgestellt worden war. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1979 mit, er werde ab 01.01.1980 ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und dabei mehr als DM 1.000,-- brutto monatlich verdienen. Beigefügt war ein Verrechnungscheck in Höhe der für Januar 1980 gezahlten Waisenrente. Mit Bescheid vom 11.02.1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Anspruch auf Waisenrente weggefallen sei. Da die Zahlung aus zahlungstechnischen Gründen erst Ende Februar 1980 eingestellt werden könnte, sei es zu einer Überzahlung in Höhe von zwei Monatsbeträgen gekommen. In Höhe des für Februar 1980 gezahlten Waisenrentenbetrages übersandte der Kläger im April 1980 einen weiteren Verrechnungscheck.

Aufgrund eines Versehens der Beklagten wurde die Zahlung der Waisenrente ab 01.03.1980 nicht eingestellt. Die Beklagte bemerkte die Überzahlung im März 1995 und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.06.1995 mit, er habe von März 1980 bis April 1995 zu Unrecht Waisenrente bezogen. Die Gesamtüberzahlung betrage DM 78.846,40. Es sei beabsichtigt, diesen Betrag vom Kläger nach § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung sei nach Lage der Akten erfüllt, da ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliege. Der Kläger äußerte sich zu diesem Anhörungsschreiben nicht. Die Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 - auf den Widerspruch des Klägers vom 11.08.1995 - den Überzahlungsbetrag gemäß § 50 Abs. 2 SGB X vom Kläger zurück. Nach dieser Norm seien Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten. Dabei seien die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend anzuwenden. Die dem Kläger in der Zeit vom 01.03.1980 bis 30.04.1995 laufend gezahlten Beträge seien nicht durch einen Rentenbescheid gedeckt gewesen und damit ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Durch sein Schreiben vom 28.12.1979, in dem er seinerzeit die Höhe seiner Bruttobezüge mitgeteilt hatte, die zum Wegfall der Waisenrente geführt hätten, sowie durch den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1980 über den Wegfall der Rente sei der Kläger über die Unrechtmäßigkeit der späteren Zahlungen informiert gewesen. Ermessenserwägungen, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne, seien im vorliegenden Fall nicht anzustellen, da der Ermessensspielraum "auf Null" reduziert sei, denn der Kläger sei sich der Unrechtmäßigkeit der Leistung voll bewußt gewesen.

Hiergegen hat der Kläger am 05.07.1996 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Rückforderung der Beklagten sei nicht berechtigt, und er genieße Vertrauensschutz. Die Waisenrente sei aufgrund der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung gezahlt worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß ihm unter Umständen nach den einschlägigen Vorschriften, eventuell auch aufgrund in der Zwischenzeit eingetretener Gesetzesänderungen, doch ein Anspruch auf Waisenrente zugestanden habe. Er habe die betreffenden Beträge für seine Ausbildung und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Auch ein etwaiger Ermessensspielraum der Beklagten sei nicht "auf Null" reduziert, da die Beklagte allein das Verschulden an der Überzahlung treffe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 aufzuheben.

Die Beklagte ha...

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