Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztrecht. Ermächtigung. Wahl der Vertreterversammlung. Wählerliste. Nichtberücksichtigung. satzungsrechtliche Regelung. Rechtskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses

 

Orientierungssatz

Die Nichtberücksichtigung eines ermächtigten Arztes auf den Wählerlisten zur Wahl der Vertreterversammlung aufgrund des zum Stichtag nicht rechtskräftigen Beschlusses der Ermächtigung zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist rechtmäßig. Der Mitgliederstatus des ermächtigten Arztes ist an den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung des Zulassungsausschusses geknüpft.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nichtberücksichtigung des Klägers als ermächtigter Arzt auf den Wählerlisten zur Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten rechtmäßig gewesen ist und ob die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten, aus denen sich die Nichtberücksichtigung ergibt, gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Der Kläger ist als Facharzt für Laboratoriumsmedizin am Krankenhaus M in E beschäftigt und war daneben bis zum 30.06.2004 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Diese Ermächtigung wurde in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 16.06.2004 für die Dauer von 2 Jahren neu erteilt. Im September 2004 fanden die Wahlen zur Vertreterversammlung der Beklagten für die Amtszeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 statt. Auf den hierzu erstellten Wählerlisten war der Kläger nicht verzeichnet. Nachdem er hiervon Kenntnis erhalten hatte, legte er beim Landeswahlausschuss der Beklagten Einspruch wegen Unvollständigkeit der Wählerliste ein. Seine Ermächtigung sei über den 30.06.2004 hinaus verlängert worden, diese Entscheidung sei ihm nach der Sitzung schriftlich unter detaillierter Mitteilung der abrechenbaren Leistungen mitgeteilt worden. Diese Mitteilung habe Rechtsverbindlichkeit, da sie Grundlage für die Abrechnung seiner seit 01.07.2004 im Rahmen der Ermächtigung erbrachten Leistungen sei.

Der Landeswahlausschuss wies den Einspruch mit Bescheid vom 19.07.2004 als unbegründet zurück. Der Einspruch sei zwar zulässig, da er innerhalb der Auslegungsfrist der Wählerlisten erfolgt sei, jedoch unbegründet. Nach § 3 Abs. 2 der Wahlordnung sei jeweils der 01. Juli des Wahljahres der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung. Seit 01.01.2005 gehörten zu den wahlberechtigten Mitgliedern auch ermächtigte Krankenhausärzte. Der Kläger sei zwar in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 16.06.2004 mit Wirkung ab 01.07.2004 zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden, zum maßgeblichen Stichtag sei dieser Beschluss jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen. Der Eintritt der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses über die Ermächtigung sei aber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 21.02.2004 Voraussetzung für den Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten. Unerheblich sei in dem Zusammenhang, dass die zum 01.07.2004 ausgesprochene Ermächtigung des Klägers nahtlos an eine bereits vorher erteilte und am 30.06.2004 abgelaufene Ermächtigung anknüpfe, da die Mitgliedschaft immer an die Rechtskraft des jeweiligen sie begründenden Teilnahmeaktes gebunden sei.

Hiergegen richtete sich die am 19.08.2004 erhobene Klage. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis von seinem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden zu sein. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses stehe bereits im Widerspruch zur Satzung der Beklagten. § 2 Abs. 3 Satz 3 sehe nämlich vor, dass die Mitgliedschaft nicht erlösche, wenn lediglich der Mitgliederstatus ohne zeitliche Begründung wechsele oder erneut begründet werde. Diese Satzungsvorschrift sei allerdings wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insoweit rechtswidrig, als für die Mitgliedschaft auf die Rechtskraft der Zulassung des Ermächtigungsbeschlusses bzw. der Genehmigung über die Anstellung abgestellt werde. Nach § 77 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) V seien alle ermächtigten Krankenhausärzte Mitglieder der für sie örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Ermächtigung werde durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses als Verwaltungsakt erteilt. Dieser werde mit der Bekanntgabe nach § 39 SGB X wirksam. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Ermächtigung wirksam, unabhängig davon, ob dieser Bescheid später im Wege des Widerspruchs angefochten werde. Bekannt gegeben worden sei ihm aber der Inhalt der Entscheidung des Zulassungsausschusses am Ende der Sitzung am 16.06.2004, an der er teilgenommen habe. Bei der Abrechnung kassenärztlicher Leistungen verfahre die Beklagte so, dass sie die Abrechnung ab der Entscheidung des Zulassungsausschusses vornehme, und zwar unabhängig davon, ab wann der Ermäc...

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