4.1 Erfordernis der Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt

Ein eigener Hausstand setzt zusätzlich voraus, dass sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und deshalb die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Nur die Kosten für einen beruflichen Zweithaushalt können Werbungskosten sein. Die Kosten für den eigenen Hausstand (= Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt) zählen dagegen immer zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Deshalb liegt keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, wenn sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet, z. B. weil die Familie an den vom bisherigen Wohnort entfernten Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung nimmt. Hiervon ist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten auszugehen, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben und die frühere Familienwohnung nur noch zeitweise nutzen.[1]

4.2 Lebensmittelpunkt bei verheirateten Arbeitnehmern

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am Familienwohnsitz und sonst an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.[1] Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) finden, aber auch in Vereinszugehörigkeit und anderen Aktivitäten. Die Wohnung wird als Lebensmittelpunkt anerkannt, wenn sie ein verheirateter Arbeitnehmer mindestens 6-mal jährlich, ein unverheirateter Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens 2-mal monatlich aufsucht.[2]

Zeitpunkt der Verlagerung des Lebensmittelpunkts

Normalerweise verlagert sich der Lebensmittelpunkt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer sich mit seinem Ehepartner eine familiengerechte Wohnung am Beschäftigungsort nimmt.[3] Ein Familienwohnsitz liegt bei einem im Ausland arbeitenden Arbeitnehmer nicht vor, wenn der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind während des Auslandsaufenthalts in eine kleinere inländische Wohnung umzieht, in welcher der im Ausland arbeitende Ehegatte im Fall seiner Rückkehr nicht dauerhaft mit seiner Familie leben würde.[4]

4.3 Nachweispflicht für die Steuerklassen I, II und VI

Dem Arbeitgeber kann eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines eigenen Hausstands des Arbeitnehmers vorliegen, nicht zugemutet werden. Darum kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen für den steuerfreien Ersatz von Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei verheirateten Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres einen eigenen Hausstand annehmen.

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I, II und VI darf der Arbeitgeber aber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten[1] und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen.[2]

 
Hinweis

Erleichterungen nur im Lohnsteuerverfahren

Für den Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung des verheirateten Arbeitnehmers prüft das Finanzamt weiterhin eingehend sämtliche Anforderungen. Bei anderen Arbeitnehmern ist der steuerfreie Ersatz an ein besonderes Bescheinigungsverfahren gebunden.

4.4 Hauptwohnung in größerer Entfernung

Bei größerer Entfernung zwischen der Wohnung und der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, wird diese nur dann als Lebensmittelpunkt anerkannt, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. Außerdem muss jährlich mindestens eine Heimfahrt durchgeführt werden. Liegt die Wohnung in weit entfernten Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea oder Philippinen, reicht für die Annahme des Lebensmittelpunkts in der Wohnung eine Heimfahrt mindestens alle 2 bis 3 Jahre aus.[1]

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