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Lohnsteuerliche Behandlung des Deutschland-Tickets (estb 2023, Heft 7, S. 276)

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Worauf Arbeitgeber achten müssen

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Karsten Warnke, StB[*]

Zum 1.5.2023 wurde das sog. 49 EUR-Ticket/Deutschland-Ticket eingeführt, mit dem Reisende den ganzen Monat alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen können. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket steuerfrei erstatten, wenn es für Dienstreisen genutzt wird und die Kosten für Einzelfahrscheine im jeweiligen Monat höher wären. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 3 Nr. 15 EStG anwendbar, da die Fahrberechtigung nur für den ÖPNV gilt. Wird das Deutschland-Ticket als sog. Job-Ticket vom Arbeitgeber mit mindestens 25 % bezuschusst, wird deutschlandweit einheitlich ein Rabatt i.H.v. 5 % auf den Kaufpreis gewährt. Im nachfolgenden Beitrag wird dargestellt, worauf zu achten ist, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket zur Verfügung stellen oder ganz oder teilweise bezuschussen.

[*] Der Autor ist in leitender Funktion im Bereich Steuern eines Konzerns tätig.

1. Definition des Job-Tickets

Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma oder eines Firmenverbundes. Der Arbeitgeber

  • erwirbt das Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkehrsträger und
  • überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich dem Arbeitnehmer.

Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder für den nächsten Monat überlassen.

2. Grundsätzliches zu Steuerbefreiungen

Geldwerter Vorteil: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets stellt einen geldwerten Vorteil dar. Einnahmen liegen vor, soweit die Freigrenze von 50 EUR/Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschritten wird. Zahlt der Arbeitnehmer den zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger vereinbarten Preis (H 8.1 (1-4) LStH "Job-Ticket") oder einen hö...

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