Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Besonderheit der Lohnsteuer ist, dass der Arbeitgeber sie bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einbehält[1], dem Betriebsstättenfinanzamt anmeldet und an dieses abführt. Der Arbeitnehmer hat keine rechtliche Möglichkeit, die ungekürzte Zahlung des Arbeitslohns zu verlangen.

Der Lohnsteuerabzug darf nur unterbleiben, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen ist.

Lohnsteuerabzug als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberpflicht

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer hat Vorrang vor allen anderen bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Dies zeigt sich z. B. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den vollen vereinbarten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Lohnsteuer muss dann von dem ausgezahlten Teilbetrag berechnet und einbehalten werden, die Auszahlung des Bruttobetrags ist unzulässig.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr

Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Jahreslohnsteuer stellt die endgültige Steuerschuld des Arbeitnehmers dar. Die in den einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen einbehaltene Lohnsteuer kann als Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld angesehen werden. Ist die Summe der im Laufe des Kalenderjahrs einbehaltenen Lohnsteuerbeträge höher als die Jahreslohnsteuer, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrags. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber oder durch Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt erstattet.[2]

 
Hinweis

Verfassungsmäßigkeit der Arbeitgeberpflichten

Dem Arbeitgeber werden im Zusammenhang mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zahlreiche Pflichten auferlegt, die unentgeltlich erfüllt werden müssen. Verfassungsmäßige Bedenken gegen diese Inanspruchnahme des Arbeitgebers hat die Rechtsprechung zurückgewiesen.[3]

Kontrolle durch Außenprüfung

Die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wird vom Finanzamt durch die Lohnsteuer-Außenprüfung überwacht. Für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge