Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) angewendet werden.

Die Pauschalierungsmöglichkeit betrifft Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen, etwa Kunden, Geschäftsfreunde bzw. deren Arbeitnehmer bei Sachzuwendungen, die

  • als betrieblich veranlasste Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden,
  • als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen sind.

Während zunächst nur Sachzuwendungen in die Pauschalierung einbezogen werden sollten, die einkommensteuerlich als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG[1] zu beurteilen sind, wurde die Pauschalierungsmöglichkeit auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen ausgedehnt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.[2]

Pauschalierung für betrieblich veranlasste Zusatzleistungen

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung des § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass zwischen dem Zuwendenden und Leistungsempfänger eine geschäftliche oder wirtschaftliche Beziehung und ein Leistungsaustausch bestehen, durch den die Zuwendung veranlasst ist. Nicht ausreichend ist, dass Zuwendung zu einer Leistung eines Dritten hinzutritt, wenn z. B. ein Arbeitnehmer eines Kunden Zuwendungsempfänger ist.[3] Zwischen dem Beschenkten und dem Zuwendenden muss ein Grundgeschäft vereinbart sein, zu dem die Leistung freiwillig hinzukommt. Die Pauschalierungsnorm beschränkt sich auf Zusatzleistungen, die neben der im Grundgeschäft vereinbarten Leistung bzw. Gegenleistung ohne rechtliche Verpflichtung gewährt werden. Keine zusätzliche Leistung begründen Prämien oder Bonusprogramme, die an bestimmte Verkaufserfolge geknüpft sind. Die Erfolgsprämie wird nicht als Dreingabe für die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen und damit nicht zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht, sondern ist alleiniger Bestandteil des Grundgeschäfts "personenbezogener Verkaufserfolg".

Pauschalierung unabhängig vom Betriebsausgabenabzug

Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf.[4] Der Wortlaut des § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke. Eine Differenzierung zwischen § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 (nicht abziehbare Geschenke über 35 EUR) und § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG (abziehbare Geschenke bis 35 EUR) ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Von der Pauschalierungsmöglichkeit werden deshalb auch über dem 10-EUR-Kleinbetrag liegende Geschenke bis zur Freigrenze von 35 EUR erfasst. Ab 1.1.2024 erhöht sich die Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken auf 50 EUR .[5]

Diese Verwaltungspraxis ist durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt worden.[6] Bei der Prüfung der 35-EUR-Grenze für das Abzugsverbot von Geschenken bleibt die vom Zuwendenden übernommene Pauschalsteuer nach Ansicht der Finanzverwaltung[7] außer Ansatz.[8] Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Pauschalierungsvorschrift ist jedoch, dass die Geschenke beim Empfänger einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einnahmen begründen.

Pauschalierung nur bei steuerpflichtigen Empfängereinnahmen

Der BFH hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG nur Geschenke und betriebliche Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.[9] Nach den Entscheidungsgründen stellt § 37b EStG keinen eigenständigen (originären) Einkommensteuertatbestand dar, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer. Nach der Rechtssystematik des Einkommensteuergesetzes ist unverzichtbares Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung einer Zuwendung, dass diese zu den steuerpflichtigen Einnahmen einer der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zählt. § 37b EStG begründet keine 8. Einkunftsart.

Mit Blick auf die überzeugenden Urteilsgründe wurde das Einführungsschreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG überarbeitet und angepasst. Danach müssen die Geschenke u. a. beim Empfänger zu einer dem Grunde nach steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahme i. S. d. EStG führen, etwa eine Betriebseinnahme oder Arbeitslohn darstellen.[10] Demzufolge sind Zuwendungen an Empfänger auszuscheiden, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Steuerausländer) oder dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufliegen (Privatkunden). Geschenke an Privatpersonen oder an Steuerpflichtige, die nach den Bestimmungen eines DBA unter das Besteuerungsrecht eines ausländischen Staates fallen, sind bei der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auszuscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierung nur bei steuerpflichtigen Geschenken

Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Rucksack im Wert von 30 EUR...

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