Rn. 6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 50d Abs 2 S 1 EStG kann der Schuldner der KapErtr oder der Vergütungen in den Fällen der §§ 43b, 50a Abs 1, 50g EStG den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b EStG oder § 50g EStG oder des jeweiligen DBA unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das BZSt dem Gläubiger bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sog Freistellung im Steuerabzugsverfahren.

Diese Freistellung gilt auch für den Abzug des SolZ, der dann ebenfalls entfällt oder sich mindert. Eine eigene Freistellungsbescheinigung speziell für den SolZ ist nicht erforderlich (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 5 SolZG Rz 4 (Juni 2018)).

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