Rn. 114
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Art 7 des Gesetzes betrifft ebenfalls eine Änderung in § 3 Nr 23 des EStG hinsichtlich der Steuerfreiheit von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
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