Rn. 238

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Gesetz zugestimmt, auf dessen Grundlage ab 2020 eine jährliche Förderung von Forschungs- u Entwicklungsaktivitäten iHv bis zu 500 000 EUR möglich wird.

Das eigenständige steuerliche Nebengesetz zu EStG u KStG führt eine steuerliche Forschungszulage ein, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung ansetzt, sondern unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen begünstigten Unternehmen gleichermaßen wirkt.

Förderfähige Aufwendungen sind der an ArbN gezahlte lstpfl Arbeitslohn zuzüglich der Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN, ergibt sich aus § 3 Nr 62 EStG u kann dem beim ArbG für jeden ArbN geführten Lohnkonto entnommen werden.

Zur Vereinbarkeit mit beihilferechtlichen Vorgaben wurde die Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU als Grundlage einer beihilfekonformen Ausgestaltung zugrunde gelegt. Damit die Forschungszulage idS als Steuervergünstigung beurteilt werden kann, wird sie auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens angerechnet, was eine Ergänzung des EStG in Art 2 des Gesetzes erforderte.

§ 36 Abs 2 Nr 3 EStG:

Am Ende der Nr 2 des § 36 Abs 2 EStG wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt u folgende Nr 3 angefügt:

Zitat

"3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."

Die Forschungszulage wird demnach nicht direkt mit dem Festsetzungsbescheid ausgezahlt, sondern erst im Rahmen der nächsten Veranlagung auf die ESt o KSt angerechnet, so als ob sie eine Vorauszahlung auf diese wäre, dh auch, im Verlustfall wird sie vollständig ausgezahlt. Es wird aber nicht auf die Veranlagung gewartet werden müssen, die für das Jahr, für das die Forschungszulage gewährt wurde, durchgeführt wird, sondern nur auf die nächste, also ggf für ein Vorjahr: Im Einzelnen s mit Bsp Mohaupt, NWB 47/2019, 3402.

Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf 2 Mio EUR; pro Unternehmen/Konzern u Jahr begrenzt. Der Fördersatz beträgt 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage bis zu maximal 500 000 EUR Förderbetrag pro Jahr u Unternehmen/Konzern.

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