Rn. 228

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Im Juli 2015 wurde das BEG I in Kraft gesetzt. Nun stehen nach der Gesetzesbegründung im BEG II die kleinen und mittleren Unternehmen im Vordergrund. Die Vereinfachungseffekte treten überwiegend schon für das Jahr 2017 ein.

Das Artikelgesetz enthält neun einzelne Artikel, die auch Bereiche außerhalb der Steuerthematik betreffen, zB das E-Government-Gesetz, die Handwerksordnung o das Sozialgesetzbuch. Im Folgenden wird nur auf die steuerlichen Änderungen abgestellt, im Einzelnen nur auf die Änderungen, die das EStG betreffen.

Überblick über die steuerlichen Neuregelungen:

- Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine: § 147 Abs 3 S 3 u 4 AO
- Haftungsausschluss bei echtem Factoring: § 13c Abs 1 S 4 u 5 UStG
- erhöhter Schwellenwert für sog Kleinbetragsrechnungen: 250 EUR statt 150 EUR: § 33 UStDV
- erhöhter Grenzbetrag für die quartalsweise Abgabe von LSt-Anmeldungen: 5 000 EUR statt 4 000 EUR
- Anhebung der Grenze für Aufzeichnungspflichten bei GWG von 150 EUR auf 250 EUR
- Erhöhte LSt-Pauschalierungsgrenze: 72 EUR pro Tag statt 68 EUR.

Im Einzelnen gilt für das EStG Folgendes:

§ 6 Abs 2 S 4 EStG:

Für WG, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern deren AK o HK eine Grenze überschreitet; diese wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben (anzuwenden erst auf Investitionen ab 2018: § 52 Abs 12 S 3 EStG). Auch s Rn 226 zur Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für GWG von 410 EUR auf 800 EUR.

§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG:

Kurzfristig beschäftigte ArbN: Die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der LSt mit 25 % wird mit 72 EUR pro Tag statt zuvor 68 EUR an den neuen Mindestlohn (8,84 EUR) angepasst.

§ 41a Abs 2 S 2 Hs 1 EStG:

Die vierteljährliche Abgabe von LSt-Anmeldungen (Untergrenze 1 080 EUR) ist statt bis 4 000 EUR nun bis 5 000 EUR zulässig.

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