Rn. 212

Stand: EL 103 – ET: 02/2014

Enthält neben Änderungen im EStG umfangreiche Änderungen im BGB u vor allem in der AO, weiter dem SGB II u XII und dem GmbHG (gGmbH zulässig).

§ 3 Nr 26 u Nr 26a EStG (§ 9 Abs 3 KStG; § 9 Nr 5 GewStG):

Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag:

- Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr 26 EStG) von 2 100 auf 2 400 EUR
- Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr 26a EStG) von 500 auf 720 EUR im Jahr.

§ 10b Abs 1a EStG:

Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können zusammenveranlagte Ehegatten künftig einen Gesamtbetrag bis zu zwei Mio EUR geltend machen (§ 10b Abs 1a S 1 EStG). Der Nachweis, dass der Betrag jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten gespendet wurde, entfällt damit ersatzlos. Gilt nicht für Verbrauchsstiftungen: § 10b Abs 1a S 2 EStG.

§ 10b Abs 3 S 2 EStG:

Es wird klargestellt, dass der Spendenbetrag bei Sachspenden aus dem BV die USt einschließt. Das war bei diesen unentgeltlichen Wertabgaben aber schon bisher Verwaltungsauffassung.

§ 10b Abs 4 EStG:

Haftung für eine Fehlverwendung von Spendenmitteln (Veranlasserhaftung: Die Veranlasserhaftung und die Ausstellerhaftung werden angeglichen. Künftig haftet in beiden Fällen nur noch, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

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