Rn. 209

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Die zuletzt 2008 geänderten EStR wurden überarbeitet und als EStÄR 2012 bekannt gemacht. Dabei erfolgte eine Anpassung an geänderte gesetzliche Regelungen, zwischenzeitlich ergangene FG- bzw BFH-Urt sowie an andere Verwaltungsanweisungen.

Grundsätzlich anzuwenden ab dem VZ 2012; für frühere VZ, soweit die bestehende Rechtslage erläutert wird.

Praxisrelevante Änderungen im Bereich der Bilanzierung bzw der LuF sind:

R 4.1 Abs 4 S 2 EStÄR 2012:

Eine sich aus § 140 AO ergebende Buchführungspflicht betrifft auch Gesellschaften ausl Rechtsformen. Gezielt wird damit vor allem auf die britische Ltd.

R 4.2 Abs 3 S 4, 4.3 Abs 2 S 4 EStÄR 2012:

Dachintegrierte Photovoltaikanlagen u Blockheizkraftwerke gelten als selbstständige, bewegliche WG. Damit können die Anlagen selbstständig, gesondert vom Gebäude, abgeschrieben werden.

Der Stromverbrauch für private Zwecke stellt eine Sachentnahme u keine anteilige private Nutzung dar, die ggf für einen Investitionsabzugsbetrag schädlich wäre.

R 4.4 Abs 2 S 6 EStÄR 2012:

Bei Mitunternehmerschaften bezieht sich eine Bilanzänderung bzw -berichtigung auf die Gesamtbilanz. Diese umfasst additiv Gesamthandsbilanz, Ergänzungs- und Sonderbilanzen. Somit kann eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz eine Bilanzänderung in den Ergänzungsbilanzen o Sonderbilanzen der Mitunternehmer ermöglichen.

R 5.7 Abs 1 S 2 EStÄR 2012:

Nach § 4 Abs 5b EStG ist die GewSt ab 2008 keine BA mehr. Dennoch ist in der StB infolge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs 1 S 1 EStG eine GewSt-Rückstellung zu bilden. Das steuerliche Ergebnis ist außerbilanziell zu korrigieren, was für die Höhe des BV, zB beim IAB nach § 7g EStG, von Vorteil ist.

R 6.3 Abs 1 u 5 EStÄR 2012 (wie BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239):

In die HK eines WG sind auch Teile der angemessenen Kosten der allg Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen. Bis zur Neufassung der EStR darf aber bei der Ermittlung der HK weiter nach R 6.3 Abs 4 EStR 2008 verfahren werden: BMF v 25.03.2013, DB 2013, 732.

Etwas anderes soll gem R 6.3 Abs 5 EStÄR 2012für FK-Zinsen gelten. FK-Zinsen sollen danach steuerlich nur dann in die steuerlichen HK einbezogen werden, wenn sie handelsrechtlich aktiviert werden.

R 6.6 Abs 4 S 4 EStÄR 2012:

Ersatzbeschaffungsrücklage: Lt BFH v 12.01.2012, BFH/NV 2012, 1035 beträgt die Reinvestitionsfrist, analog zu § 6b EStG, grundsätzlich vier Jahre, bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes sechs Jahre. Dem sind die EStÄR 2012 gefolgt.

Bei allen übrigen WG (zB Maschinen) bleibt es bei der bisherigen Reinvestitionsfrist von einem Jahr; ergänzend s R 6.6 Abs 4 S 5 u 6 EStÄR 2012.

R 6.8 Abs 1 u R 6.9 Abs 1 EStÄR 2012:

Demgegenüber wird bei Anwendung der Lifo-Methode (last in – first out) die unterschiedliche Wahlrechtsausübung in der HB u StB zugelassen (R 6.9 Abs 1 EStÄR 2012). Dies gilt auch für außerplanmäßige Abschreibungen, die in der HB vorgenommen werden. Diese müssen nicht zwingend in der StB durch Teilwertabschreibungen nachvollzogen werden (vgl R 6.8 Abs 1 EStÄR 2012).

R 6.11 Abs 3 EStÄR 2012:

Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen darf die Höhe der Rückstellung in der StB den zulässigen Ansatz in der HB nicht überschreiten (insb durch unterschiedliche Abzinsungszeiträume sowie durch unterschiedliche Abzinsungssätze – HB durchschnittlicher Marktzinssatz der letzten 7 Jahre, StB zwingend 5,5 %) bedingt, speziell bei sachleistungsbezogenen Rückstellungen (Rekultivierungs-, Rückbau-, Entsorgungs- u Sanierungsverpflichtungen etwa in Salz- und Kieswerken sowie Berg- und Tagebauen). Diese sind nach § 253 Abs 2 HGB idF BilMoG am Bilanzstichtag bis zum erwarteten Zeitpunkt der zukünftigen Beendigung der Erfüllung abzuzinsen, steuerlich dagegen bis zum Beginn der Erfüllung (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG) u sind deshalb in der HB regelmäßig niedriger als in der StB.

Der entstehende Gewinn, der auf einer Teilauflösung von Altrückstellungen bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG beruht, kann iHv 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden. Diese ist dann in den folgenden 14 Wj mit mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen. Fällt die Rückstellung vor Ablauf des Auflösungszeitraums der Rücklage weg, ist auch die Rücklage aufzulösen.

R 6.5 Abs 2 S 4 EStÄR 2012:

Da durch das BilMoG die steuerliche Behandlung von erhaltenen Zuschüssen für Anlagegüter von der handelsrechtlichen Bilanzierung gelöst worden ist, werden gesonderte Aufzeichnungspflichten festgesetzt bei einer Minderung der AK/HK um Zuschüsse.

R 15.5 Abs 1 S 4ff, Abs 2 – 11 EStÄR 2012; R 34b.1, 3–34b.8 EStÄR 2012 (LuF):

Häufig gehen Landwirte nicht nur einer rein landw Tätigkeit nach, sondern üben daneben auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, zB Betreibung einer Biogas- o Photovoltaikanlage, eines Hofladens etc. Die damit zusammenhängenden steuerlichen Abgrenzungsfragen, zB betr eigene...

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