Rn. 208

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 06.02.2013.

§ 32a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 52 Abs 41 EStG:

Weil der letzte Existenzminimumbericht wegen des im Sozialrecht geltenden Fortschreibungsmechanismus für den Regelbedarf (BT-Drucks 17/5550) eine Anhebung des Grundfreibetrags erforderte, steigt dieser in zwei Schritten von ausgangs 8 004 EUR:

- Für 2013 beträgt er 8 130 EUR,
- ab 2014 erhöht er sich auf 8 354 EUR.

Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 %.

Zudem ursprünglich geplante Änderungen am Tarifverlauf waren nicht konsensfähig.

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