Rn. 208
Stand: EL 102 – ET: 11/2013
Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 06.02.2013.
§ 32a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 52 Abs 41 EStG:
Weil der letzte Existenzminimumbericht wegen des im Sozialrecht geltenden Fortschreibungsmechanismus für den Regelbedarf (BT-Drucks 17/5550) eine Anhebung des Grundfreibetrags erforderte, steigt dieser in zwei Schritten von ausgangs 8 004 EUR:
- | Für 2013 beträgt er 8 130 EUR, |
- | ab 2014 erhöht er sich auf 8 354 EUR. |
Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 %.
Zudem ursprünglich geplante Änderungen am Tarifverlauf waren nicht konsensfähig.
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